Das Carnet A.T.A. - Bearbeitungsweg
- Ausfüllen und Unterzeichnen des Carnetvordruckes und der Einlageblätter sowie des Antrages durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten.
- Vorlage dieser Unterlagen bei der zuständigen IHK.
- Die im Carnet aufgeführten Waren sind zusammen mit dem bewilligten und mit Dienstsiegel und Unterschrift der IHK versehenen Carnet vor dem Versand bzw. der Verwendung im Ausland einem deutschen Zollamt vorzuführen. Möglichst dem örtlich zuständigen Ausfuhr- bzw. Binnenzollamt, zur "zollamtlichen Eröffnung" und zur "Nämlichkeitssicherung" der Ware/n. Die entsprechenden Vermerke zur "Identitätssicherung" nimmt das deutsche Zollamt in den dafür vorgesehenen dunkelunterlegten Feldern auf den Seiten eins und zwei vor. Die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen und Abfertigungsdauer auf Flughäfen sind zu beachten.
- Vor Antritt der Reise, aber nach der Nämlichkeitssicherung, ist das Carnetdeckblatt mit Warenliste und Nämlichkeitsvermerk zu kopieren. Dies kann bei Problemen im Umgang mit dem Carnet helfen.
- Veränderungen in einem Carnet, auch das Einfügen von zusätzlichen Einlegeblättern in laufende Carnets, sind nur unter Mitarbeit der IHK zulässig.
Achtung: Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter ist auch bei Verwendung eines Carnets eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA) in Eschborn erforderlich.
Hinweise zur Zollbehandlung
Bei Abfertigung an einem Grenz- oder Binnenzollamt des Einfuhrlandes (Einfuhr, Ausfuhr oder Transit) sind unverzüglich die Eintragungen des Zollbeamten zu prüfen. Besonders ist auf die korrekte Eintragung der mitgeführten Warenpositionen und mögliche verkürzte Wiederausfuhrfristen zu achten. Eingetragene Fristen sind unbedingt einzuhalten. Ist die Frist absehbar nicht ausreichend, ist sofort um Änderung der Frist zu bitten. Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, kann das nächste Zollamt des Einfuhrlandes die Frist verlängern.
Bei Verkauf und Verzollung von Carnet-Ware im Ausland ist immer das Carnet vorzulegen. Die Verzollung ist darin einzutragen. Die Verzollungen muss rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist auf den Namen des ausländischen Kunden eingeleitet werden. Achtung: Einfuhrabgaben können eventuell durch Präferenzdokumente, wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärungen, ermäßigt werden.
Im Falle eines endgültigen Verbleibs von Carnet-Ware im Ausland wechselt der zollrechtliche Status: aus einer vorübergehenden Ausfuhr wird eine endgültige Ausfuhr. Deshalb benötigt der deutsche Zoll nachträglich eine Ausfuhranmeldung.
Nach Beendigung der Reise
Die Carnets sind der IHK unaufgefordert zurückzureichen - sobald sie nicht mehr benötigt werden - spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder sonstigen Unregelmäßigkeiten und Problemen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Carnet A.T.A. ist der zuständige Carnet-Bearbeiter der IHK zu informieren. Bei unkorrekter Verwendung des Carnet A.T.A. drohen Zollforderungen des Auslandes. Die IHK kann gegebenenfalls bei erforderlichen Bereinigungen helfen.
Hinweise zur Zollbehandlung
Bei Abfertigung an einem Grenz- oder Binnenzollamt des Einfuhrlandes (Einfuhr, Ausfuhr oder Transit) sind unverzüglich die Eintragungen des Zollbeamten zu prüfen. Besonders ist auf die korrekte Eintragung der mitgeführten Warenpositionen und mögliche verkürzte Wiederausfuhrfristen zu achten. Eingetragene Fristen sind unbedingt einzuhalten. Ist die Frist absehbar nicht ausreichend, ist sofort um Änderung der Frist zu bitten. Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, kann das nächste Zollamt des Einfuhrlandes die Frist verlängern.
Bei Verkauf und Verzollung von Carnet-Ware im Ausland ist immer das Carnet vorzulegen. Die Verzollung ist darin einzutragen. Die Verzollungen muss rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist auf den Namen des ausländischen Kunden eingeleitet werden. Achtung: Einfuhrabgaben können eventuell durch Präferenzdokumente, wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärungen, ermäßigt werden.
Im Falle eines endgültigen Verbleibs von Carnet-Ware im Ausland wechselt der zollrechtliche Status: aus einer vorübergehenden Ausfuhr wird eine endgültige Ausfuhr. Deshalb benötigt der deutsche Zoll nachträglich eine Ausfuhranmeldung.
Nach Beendigung der Reise
Die Carnets sind der IHK unaufgefordert zurückzureichen - sobald sie nicht mehr benötigt werden - spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder sonstigen Unregelmäßigkeiten und Problemen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Carnet A.T.A. ist der zuständige Carnet-Bearbeiter der IHK zu informieren. Bei unkorrekter Verwendung des Carnet A.T.A. drohen Zollforderungen des Auslandes. Die IHK kann gegebenenfalls bei erforderlichen Bereinigungen helfen.