Wiederholung der Abschlussprüfung
Wann und unter welchen Voraussetzungen kann eine Abschlussprüfung wiederholt werden?
Eine Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG).
Alle Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, werden durch die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg aufgefordert, sich zur Wiederholungsprüfung anzumelden. Die Anmeldefristen und die zu wiederholenden Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche können den Anmeldeformularen entnommen werden.
Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
Wurde bei nicht bestandener Abschlussprüfung eine selbstständige Prüfungsleistung mit mindestens ausreichend bewertet, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern man sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Erfolgt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von zwei Jahren, so sind auch die bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen.
Auf Verlangen des Prüfungsteilnehmers kann das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Den Antrag auf Änderung/Ergänzung des Berufsausbildungsvertrages ist im nebenstehenden Downloadbereich.
Prüfungsteilnehmer, die ihr Ausbildungsverhältnis nicht verlängern wollen, können sich ebenfalls zur Wiederholungsprüfung anmelden.
Mit der Anmeldung zur Prüfung wird die Gebühr für die Wiederholungsprüfung erhoben. Den aktuellen Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg finden Sie nebenstehend.
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