Zulassung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen
Zulassung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen nach § 44 Berufsbildungsgesetz
Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
Zur Abschlussprüfung Teil 1 nach § 44 BBiG ist zuzulassen:
Zur Abschlussprüfung Teil 2 nach § 44 BBiG ist zuzulassen:
Die Zulassung zur Abschlussprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg ausgesprochen. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der für den Ausbildungsberuf zuständige Prüfungsausschuss
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