Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 (1) Berufsbildungsgesetz
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist im § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz und im § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg geregelt. Auszubildende können vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule dies rechtfertigen. Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg schriftlich zu beantragen.
Dem Antrag wird unter Berücksichtigung der bis zum Prüfungstermin noch verbleibenden Ausbildungszeit entsprochen, wenn
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung wird durch die Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg ausgesprochen. Vor der Entscheidung ist die Beurteilung des Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule einzuholen. Die Entscheidung über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung wird dem Prüfungsbewerber unter Wahrung der Anmeldefrist zur Prüfung schriftlich mitgeteilt.
Wichtige Hinweise:
Zeitraum für die Einreichung des Antrages
Die Beurteilungen durch die Berufsschule und den Ausbildungsbetrieb darf frühestens 4 Wochen vor dem Antragsabgabezeitraum erfolgen.
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