Gleichstellung von Bundesvertriebenen und Spätaussiedlern

Spätaussiedler haben einen Rechtsanspruch auf Anerkennung und Gleichstellung ihrer im Herkunftsland erworbenen Berufsabschlüsse oder Befähigungsnachweise, die dem Bereich der dualen Aus- und Fortbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung entsprechen. Hierbei handelt es sich z. B. um Gesellen- und Facharbeiter- aber auch kaufmännische Abschlüsse. Darunter fallen auch die aufbauenden Fortbildungsprüfungen, wie Handwerks- oder Industriemeister bzw. Fachwirte usw.

Der Personenkreis gem. § 92 Bundesvertriebenengesetz (BVertrG) ist eindeutig eingegrenzt. Daher ist die Vorlage des Bundesvertriebenenausweises erforderlich.
Wie kann die Gleichstellung beantragt werden?

Um eine Bescheinigung über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Das Formular hierzu finden Sie im Downloadbereich.
Welche Unterlagen sind bei der IHK einzureichen?
  • Lebenslauf (in tabellarischer Form)
  • Schulischer und beruflicher Werdegang, ausgeübte Tätigkeiten (in tabellarischer Form)
  • Beglaubigte Kopie und Übersetzung der Zeugnisse, Diplome oder andere Dokumente über Berufsabschlüsse, schulische oder weitere berufliche Aus- und Fortbildung sowie Angaben der Fächer des Facharbeiterzeugnisses
  • Beglaubigte Kopie der Übersetzung von Unterlagen über ausgeübte berufliche Tätigkeiten (z. B. Arbeitsbuch, Arbeitsbescheinigung, Versicherungsausweis, Angaben Lohn- bzw. Gehaltsstufe)
  • Beglaubigte Kopie des Vertriebenenausweises
  • Gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen (z. B. Heiratsurkunde)
  • Eine Erklärung, dass Sie noch keinen Antrag auf Anerkennung eines beruflichen Prüfungszeugnisses bei einer anderen Industrie- und Handelskammer gestellt haben

Alle Kopien müssen amtlich beglaubigt sein!
Die Unterlagen können Sie per Post senden oder persönlich abgeben.
Was kostet das Verfahren?
Für die Prüfung und Bearbeitung des Verfahrens wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage:
- § 92 Bundesvertriebenengesetz