Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) zur Stärkung der qualifizierten Zuwanderung aus dem Ausland wurde vom Bundestag sowie Bundesrat beschlossen und tritt ab November 2023 schrittweise in Kraft.
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft die Bundesregierung neue Wege für eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten. Damit setzt die Ampelkoalition ein Kernvorhaben zur Erleichterung der Erwerbseinwanderung um. Das Gesetz ist zudem Teil mehrerer Gesetzesinitiativen zur Arbeits- und Fachkräftesicherung.
Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz stützt sich auf 3 Säulen:
1. Die Fachkräftesäule
Ein qualifizierter Berufs- oder Hochschulabschluss ermöglicht künftig jede Beschäftigung im Bereich der nicht reglementierten Berufe. Ein Zusammenhang zwischen Qualifikation und Beschäftigung ist nicht erforderlich. Zudem werden neue Möglichkeiten für Hochqualifizierte mit einer Blauen Karte EU geschaffen. Dies erfolgt neben der Erweiterung der Berufsfelder durch niedrigere Gehaltsschwellen.
2. Die Erfahrungssäule
Die Zuwanderung wird ebenfalls für Personen erleichtert, die über mindestens zwei Jahre berufspraktische Erfahrung mitbringen sowie über einen im Herkunftsland anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss verfügen. Für den nicht reglementierten Bereich ist die vorausgehende Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland nicht mehr erforderlich. Wird die Anerkennung dennoch gewünscht, ist dies im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft möglich. Für berufserfahrene IT-Spezialisten, die auch bisher schon ohne Abschluss nach Deutschland kommen konnten, wird die Gehaltsgrenze gesenkt sowie auf den Nachweis von Deutschkenntnissen verzichtet.
3. Die Potenzialsäule
Mit der punktebasierten Chancenkarte wird ein neues Instrument eingeführt. Damit wird Personen ohne Arbeitsvertrag in Deutschland der Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche ermöglicht. Zu den Kriterien für die Punktevergabe zählen u.a. die Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug sowie Alter.
Neben diesen 3 Säulen wird zusätzlich die Westbalkanregelung für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien entfristet und das Kontingent von 25.000 auf 50.000 Arbeitskräfte pro Jahr verdoppelt. Darüber hinaus wird Asylbewerbern im Rahmen eines Spurwechsels der Weg zu einem Aufenthaltstitel eröffnet. Zu den Voraussetzungen zählen eine Einreise vor dem 29. März 2023 sowie ein Arbeitsplatzangebot oder bereits bestehendes Arbeitsverhältnis.
Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung
Die bereits bestehenden Regelungen der Ausbildungsduldung wurden angepasst und erweitert. Die sogenannte 3+2 Regelung wurde jetzt auf staatlich anerkannte Helferausbildungen (z.B. Altenpflegehelfer) ausgedehnt, sofern es sich um Engpassberufe handelt.
Menschen, die Ausbildungsduldung beantragen wollen, müssen mindestens über eine dreimonatige Vorduldung verfügen und ihre Identität zweifelsfrei belegen können. Für den anschließenden Aufenthaltstitel („+2“) müssen ausreichende Sprachkenntnisse und ein Arbeitsplatzangebot nachgewiesen werden.
Neu hinzugekommen ist die Beschäftigungsduldung. Diese soll für 30 Monate erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen seit 18 Monaten mit mindestens 35 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, hinreichend deutsch sprechen und ihren eigenen Lebensunterhalt seit zwölf Monaten gesichert haben und weiterhin sichern können. Zudem müssen sie seit zwölf Monaten im Bundesgebiet geduldet sein. Von dieser Regelung profitieren nur Menschen die vor dem 1. August 2018 eingereist sind.
In der Kurzübersicht zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind noch einmal alle wichtigen Punkte zusammengefasst.