Berufsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz

Das BVaDiG wurde am 23. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 1. August 2024 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend aktualisiert. Diese Neuerungen zielen darauf ab, die berufliche Bildung moderner und inklusiver zu gestalten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Der elektronische Berufsausbildungsvertrag und Empfangsnachweis

Um einen zeitgemäßen, vollständig medienbruchfreien digitalen Prozess zu ermöglichen, ist der in § 11 Absatz 1 BBiG verankerte Ausschluss der elektronischen Form beim Ausbildungsvertrag aufgehoben worden. Zudem wird die Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsverhältnisses in Textform ermöglicht. Dabei muss sichergestellt sein, dass sich der Vertragstext beim Empfänger abspeichern und ausdrucken (zum Beispiel als PDF) lässt. Dies gilt auch für Vertragsänderungen wie Abkürzungen oder Verlängerung der Ausbildungszeit.

Darüber wird gemäß § 11 Absatz 2 BBiG bei elektronischer Abfassung des Vertragstextes der Empfang an Auszubildende und deren gesetzliche Vertreter und Vertreterinnen zu dokumentieren (Empfangsnachweis) sein. Auszubildende sind verpflichtet, den Empfang des Vertragstextes zu bestätigen. Der Vertragstext und der Empfangsnachweis sind von den Ausbildungsbetrieben für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren.

Die elektronischen Kontaktdaten (zum Beispiel E-Mail) des Auszubildenden, der gesetzlichen Vertreter sowie des Ausbildenden sind verpflichtend anzugeben.
Wichtig: Weiterhin ist es möglich, dass der Ausbildungsvertrag handschriftlich von den Vertragsparteien unterschrieben wird. An diesem Verfahren hat sich nichts geändert.

Mobiles Ausbilden

Es wurde festgelegt, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang auch im Rahmen mobiler Ausbildung vermittelt werden können. Dabei müssen die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz eignen. Der Arbeitgeber muss die erforderliche Hard- und Software kostenlos zur Verfügung stellen. Ausbilder bzw. Ausbildungsbeauftragte müssen zu betriebsüblichen Zeiten erreichbar sein. Mobiles Ausbilden sollte zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden (bzw. gesetzlichen Vertretern) vorab vereinbart werden. Für das mobile Ausbilden braucht es ein methodisch-didaktisches Konzept für den Einsatz digitaler Medien und Technologien. Weitere Informationen können auch der Hauptausschussempfehlung Nr. 179 des BIBB entnommen werden.

Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit

Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird nach § 15 BBiG auf die Ausbildungszeit angerechnet. Neu ist, dass auch die Wegezeiten ausdrücklich zur Arbeitszeit zählen. Die Regelung ist zusätzlich auf die Teilnahmen an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und Prüfungen erweitert worden.

Digitales Ausbildungszeugnis

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis kann seit dem 1. August 2024 mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

Ausbildungsnachweis/Berichtsheft

Ausbildungsnachweise können nach § 13 Nr. 7 BBiG schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Die digitale Vorlage der Ausbildungsnachweise findet im Rahmen der Anmeldung zur Abschlussprüfung statt. Der Ausbildungsnachweis muss künftig über den Ausbildenden vorgelegt werden.

Validierungsverfahren von beruflichen Kompetenzen

Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Auf Anregung des Bundesrates wurde eine Altersgrenze von 25 Jahren festgelegt.