Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation (gemäß § 66 Berufsbildungsgesetz)-gültig bis 31.07.2023)
Allgemeines
Personenkreis:
Diese Empfehlung gilt gemäß §§ 66 Berufsbildungsgesetz, 42 b HwO 1) für körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben Körper- und Sinnesbehinderten insbesondere Behinderte mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (Mehrfachbehinderte). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden.
Arbeitsgebiet:
Fachpraktiker/-innen für Bürokommunikation sind gut ausgebildete Kräfte für alle anfallenden einfachen Tätigkeiten im Bürobereich in folgenden Einsatzgebieten:
Ausbildungsdauer: 3 Jahre
Inkrafttreten: 1. August 2013
Berufsschule:
(je nach Sitz des Ausbildungsbetriebes)
Oberstufenzentrum Oder-Spree
Europaschule Palmnicken 1 15517 Fürstenwalde Tel.: (0 33 61) 3 76 21 01 Fax: (0 33 61) 3 76 22 01 E-Mail: sekretariat@osz-oder-spree.de
Oberstufenzentrum I Barnim
Wirtschaft & Verwaltung Hans-Wittwer-Straße 7 16321 Bernau Tel.: (0 33 38) 70 93 00 Fax: (0 33 38) 70 93 29 E-Mail: osz1-barnim.schulleitung@schulen.kvbarnim.de
Konrad Wachsmann Oberstufenzentrum
Abteilung 5 und 6 - Wirtschaft und Verwaltung Potsdamer Straße 4 15234 Frankfurt (Oder) Tel.: (03 35) 60 69 70 Fax: (03 35) 60 69 718 E-Mail: kwosz@schulen-ffo.de |
Ausbildungsschwerpunkte
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Bürowirtschaft
Informationsverarbeitung und Informationssysteme
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
Personalverwaltung
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
Materialwirtschaft
Fachaufgaben im Einsatzgebiet
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Der Ausbildungsbetrieb
Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge
(1) Das Einsatzgebiet nach Absatz 2 Abschnitt A Absatz 1 Nummer 7 wird vom Ausbildungsbetrieb im Ausbildungsvertrag festgelegt. Als geeignetes Einsatzgebiet kommen insbesondere die Bereiche 1 bis 7 in Betracht:
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