Ende des Ausbildungsverhältnisses
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit
Wird die Abschlussprüfung vor Ablauf des Ausbildungsvertrages abgelegt und bestanden, ist das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung vom Prüfungsausschuss) beendet.
Achtung: Legt der Auszubildende die Bescheinigung über das Bestehen seiner Abschlussprüfung im Ausbildungsbetrieb vor und wird dann, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, weiterbeschäftigt, gilt ein unbefristeter Arbeitsvertrag als begründet.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann der Auszubildende verlangen, das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr, zu verlängern.
Ende des Ausbildungsvertrages durch Aufhebung oder Kündigung
Im beiderseitigen Einvernehmen kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit beendet werden.
Das Ausbildungsverhältnis kann in folgenden Fällen schriftlich gekündigt werden:
- von beiden Parteien in der Probezeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Kündigungsgründen.
- nach der Probezeit vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will,
- von beiden Parteien ohne Kündigungsfrist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Dieser wichtige Grund darf dem, der kündigt, nicht länger als zwei Wochen bekannt sein.
Bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist die IHK Ostbrandenburg schriftlich zu unterrichten.