Einfuhrumsatzsteuer: Änderung des Fälligkeitstermins

Am 6. Oktober 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit beigefügtem Schreiben (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 34 KB) den Anwendungszeitpunkt für die Änderung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer bekannt gegeben.
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer jeweils um circa 40 Tage verschoben. Es gilt jetzt der 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats als Fälligkeitstermin. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Zahlungsaufschub bewilligt („große Fristenlösung“).
Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wurde in § 21 UStG ein neuer Absatz 3a eingefügt.
Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Für den am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum bedeutet das konkret, dass der Fälligkeitstermin einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen