Tourismus und Gastgewerbe

Mehrwegpflicht

Seit 1. Januar 2023 gilt: Für Speisen und Getränke zum Mitnehmen, die in Einweg-Kunststofflebensmittelverpackungen und Einweg-Getränkebechern gem. § 33, 34 VerpackG angeboten werden, muss verpflichtend eine Mehrwegverpackung als Alternative angeboten werden. Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Worum geht es?

Seit dem 01.01.2023 müssen „Letztvertreiber“ von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr sowie von mit Getränken gefüllten Einweggetränkebechern ihren Kunden eine Mehrweg-Alternative anbieten. Es muss künftig eine Wahlmöglichkeit bestehen. Diese Mehrwegalternativen dürfen dabei nicht teurer sein. Zudem müssen die Unternehmen deutlich sichtbar (etwa auf Schildern, Plakaten oder auf der Unternehmenswebsite) darauf hinweisen, dass diese Alternative zur Verfügung steht.

Welche Betriebe sind betroffen?

Betroffen sind „Letztvertreiber“, die Speisen und Getränke in Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff oder Einweggetränkebecher füllen und zum Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme („to go“, „take away“) anbieten. Das sind in erster Linie Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske, Kantinen, Mensen, Lieferdienste sowie Teilbereiche des Lebensmitteleinzelhandels (etwa Sushi-Theke, Eis-Theke oder Salat-Bar).

Gibt es Ausnahmen?

Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 m² und bis zu fünf Mitarbeitern besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
Für die Anwendung der Ausnahme nach § 34 VerpackG ist die Größe des gesamten Unternehmens maßgeblich. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Filialen, sind die Mitarbeiterzahl und Verkaufsfläche des gesamten Unternehmens entscheidend. Filialen werden also nicht einzeln betrachtet.

Was gilt für vorverpackte oder vorabgefüllte Speisen und Getränke?

Speisen und Getränke, die bereits im Vorfeld von den Letztvertreibern oder Dritten vorabgepackt oder vorabgefüllt wurden (beispielsweise vorgeschnittenes und abgepacktes Obst und Gemüse, abgepacktes Sushi oder verpackte Sandwiches) unterliegen nicht der Mehrwegpflicht.
Bei der Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in Verkaufsautomaten gilt hingegen die Mehrwegpflicht – es sei denn, die Automaten sind nicht öffentlich aufgestellt und dienen lediglich der Versorgung der eigenen Beschäftigten.

Welche Behältnisse sind betroffen?

Einweggetränkebecher
Von der Mehrwegpflicht werden sämtliche Einweggetränkebecher, unabhängig von der Materialart erfasst. Es wird hier daher nicht zwischen Einweggetränkebechern aus Kunststoff und solchen ohne Kunststoffanteil unterschieden. Damit geht die Regelung über die Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie hinaus.
  • Einwegbecher aus Kunststoff
  • Einwegbecher aus Pappe
  • Einwegbecher aus sonstigen Materialien (biobasierte Kunststoffe, Bagasse, etc.)
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen
Von der Mehrwegpflicht sind Einwegkunststofflebensmittelverpackungen gem. § 3 Abs. 4b VerpackG erfasst. Darunter fallen Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
  • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden,
  • in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
  • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Wichtig: Kunststofffreie Einwegbehältnisse im to-go/take-away Bereich sind von der Mehrwegpflicht ausgenommen (bspw. Alufolie, Papiertüten, Pizzaschachteln)

Was gilt für die Rücknahme?

Die Letztvertreiber müssen nur die von ihnen selbst ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zurücknehmen. Eine Verpflichtung, auch Mehrwegbehältnisse anderer Unternehmen zurückzunehmen, besteht nicht.

Was passiert bei Nichtbeachtung?

Bei Nichtbeachtung der neuen Verordnung droht Betrieben ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro.

Wo finde ich weitere Informationen?