Gastronomie

Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

Das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) trat am 01.01.2012 in Kraft und ersetzt seither das zuvor noch geltende Gaststättenrecht des Bundes.
Damit ist auch die Gaststättenunterrichtung in Niedersachsen weggefallen. Das Gewerbe ist nur noch „anzeigepflichtig“ und nicht mehr „erlaubnispflichtig“.
Es gelten folgende Bestimmungen:
  • Ein Gastronom muss die Eröffnung seines Betriebes spätestens vier Wochen vorher bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde oder Stadtverwaltung anzeigen. Die Gewerbemeldestelle informiert neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Emissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.
  • Die Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle und die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereiteten Speisen.
  • Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
  • Zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. heraufgerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gast­wirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken.
  • Im Gaststättengewerbe ist es verboten, von den Gästen für die Benutzung der Toiletten ein Entgelt zu fordern.
  • Der Betrieb von gastgewerblichen Nebenbetrieben an Bundesautobahnen fällt ausdrücklich nicht unter das Niedersächsische Gaststättengesetz. Daraus folgt, dass an Auto­bahnen weiterhin für die Toilettenbenutzung eine Gebühr verlangt werden kann.
  • Wird der Betrieb von einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) betrieben und geht bei dieser die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden.
  • Da die baulichen Anforderungen an Gaststättenbetriebe in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verankert sind (hier lautet es im § 49 Abs. 2 Nr. 4 “Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen” der NBauO Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten), trat folgerichtig ab dem 01.01.2012 die Verordnung über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gaststätten vom 07.10.2004 außer Kraft.
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Meldestelle einzureichen:
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle/Bürgeramt).
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (ebenfalls zu beantragen bei der für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldestelle/Bürgeramt; bei bereits tätigen Gewerbetreibenden ist der Antrag bei der Gewerbemeldestelle zu stellen).