2024/2025

Steueränderungen zum Jahreswechsel

Die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel haben wir für Sie zusammengestellt.

Die E-Rechnung kommt ab 1. Januar 2025!

Durch das Wachstumschancengesetz wurden neue Regelungen zur elektronischen Rechnung eingeführt:
Unternehmen sind ab 1. Januar 2025 im inländischen B2B-Bereich verpflichtet, elektronische Rechnungen nach neuen Vorgaben zu empfangen und zu verarbeiten.
Diese Veränderungen haben weitreichende Auswirkungen auf viele Unternehmen und ihre Geschäftsprozesse. Zum einen bringt die E-Rechnung Chancen zur Optimierung und Automatisierung der Finanzbuchhaltung. Zum anderen kommen mit der Umstellung Herausforderungen auf die Unternehmen zu.
Welche praktischen und steuerlichen Anforderungen sind zu beachten? Wie wirkt sich die Verpflichtung zur E-Rechnung konkret aus? Zum Überblick

Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Es sieht wesentliche Maßnahmen vor, um den Abbau von Bürokratie voranzutreiben und die Digitalisierung zu beschleunigen und muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Umsatzsteuer

  • Änderungen zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anhebung des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro und Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro. Wegfall des „weichen“ Übergangs in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr, stattdessen entfällt mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze (Fallbeileffekt). EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Bedingungen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Änderungen bei der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG):
    Die Regelung sieht vor, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Es wird EU-Recht umgesetzt. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34 a UStDVO): Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer. Neu aufgenommen wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, dass es keine Ausstellungsverpflichtung von E-Rechnungen für Kleinunternehmer geben wird. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.

Einkommensteuer

  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Vereinheitlichung der Regelung zur Steuerbefreiung bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- und Geschäftseinheit, höchstens aber 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Klarstellende Regelung bei Nutzung einer Sonderabschreibung: Gem. § 7a Abs. 9 EStG kann auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für eine Sonderabschreibung unter bestimmten Voraussetzungen die weitere AfA nach § 7 Abs. 5a vorgenommen werden.
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 Abs. 2b EStG): Die bisher durch ein BMF-Schreiben bekannte Regelung zu Bonusleistungen wird in das Gesetz aufgenommen. Danach gelten Bonusleistungen bis 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung.

Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)

Aus steuerlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:
  • Herabsetzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 Jahren auf 8 Jahre,
  • Anhebung der Schwelle für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung auf mehr als 9.000 Euro (bisher 7.500 Euro),
  • Anhebung des Schwellenwerts für die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz auf 750 Euro (bisher 500 Euro) bei der Differenzbesteuerung.
  • Änderung des Anzeigezeitpunkts (auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres) und der Anzeigefrist (drei Monate statt einem Monat) bei Änderungen betreffend den Grundsteuerwert, sowie grundsätzlich verpflichtende elektronische Übermittlung,
  • Digitale Bekanntgabe (Bereitstellung zum Abruf) von Steuerbescheiden insbesondere für elektronisch übermittelte Steuererklärungen, sofern nicht widersprochen wurde,
  • Inhaltliche sowie zeitliche Änderungen bei der Verrechnungspreisdokumentation, insbesondere Einführung einer sog. Transaktionsmatrix.

Sonstige Neuerungen

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 1. Januar 2025 beachten!
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS).
Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endet am 31. Dezember 2024.
Ab dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung:
  • Für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden: Die Meldung ist spätestens bis zum 31. Juli 2025 einzureichen.
  • Für Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden: Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen.
  • Zusätzlich präzisiert ein Schreiben vom 28. Juni 2024 die Meldepflichten für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.