Wettbewerbsrecht

Adventsausstellungen: Vorsicht an "stillen Feiertagen"

Gemeinsam mit der Wettbewerbszentrale haben wir diese Information erstellt, um über den aktuellen Rechtsrahmen zu informieren und Antworten auf die genannten Fragen zu geben.

Ladenöffnung in der Vorweihnachtszeit (Floristik-Betriebe)

Die Ladenöffnungszeiten sind landesgesetzlich im Niedersächsischen Gesetz über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) geregelt. Viele Unternehmer sind aber verunsichert, ob und wann sie sonntags öffnen dürfen. Außerdem wird vermehrt die Frage gestellt, welche Sortimente dann verkauft werden dürfen. Andere Unternehmer ärgern sich wiederum über Mitbewerber, die die gesetzlich zulässigen Öffnungszeiten nicht einhalten. Die Wettbewerbszentrale hat bereits Verstöße gegen das NLöffVZG abgemahnt.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften des NLöffVZG halten, kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus können die Kommunen ordnungsbehördlich gegen sie vorgehen.

Welche Sortimente darf ich in meinem Betrieb an Sonntagen verkaufen?

Welche Sortimente verkauft werden dürfen, hängt von Ihrem Betriebskonzept ab. Entscheidend sind hier die Größe und die sogenannte „sortimentsbezogene Ausrichtung“ Ihres Betriebes. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Betriebskonzepten. Bitte prüfen Sie, zu welchem Betriebskonzept Ihr Betrieb gehört.
a) Betriebe, die auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind:
Zu diesen Betrieben gehört neben den Gartencentern auch der klassische Blumenladen, sofern er nicht unter die Fallgruppe b) fällt. Zu beachten ist, dass diese Betriebe (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 NLöffVZG) an Sonntagen grundsätzlich nur Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen einschließelich eines zu deren Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen und Übertöpfe verkaufen dürfen.
Es lässt sich festhalten, dass es nicht erlaubt ist, andere Waren (z. B. Gartenmöbel, Elektroartikel etc.), die sonst auch werktags angeboten werden, zu veräußern. Die Wettbewerbszentrale kann in solchen Fällen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen.
Bau- und Heimwerkermärkte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers Sonntags geschlossen bleiben. Sie sind nicht auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet.
b) Betriebe, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind:
Bei Betrieben mit weniger als 800 qm Verkaufsfläche, wie z. B. klassische Blumenläden,gibt es eine Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 a NLöffVZG: Diese Betriebe sind sowohl nach der Größe als auch nach dem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (gemäß § 2 Abs. 2 NLöffVZG) ausgerichtet. Hierunter fällt der Verkauf von „Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume“.
Umfasst das Hauptsortiment Ihres Betriebes Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume? Dann können Sie Ihr gesamtes Warensortiment auch an Sonntagen vollständig verkaufen. Betriebe mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche dürfen demgegenüber ausschließlich „Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen“ am Sonntag zum Kauf anbieten.

Was habe ich bei der Werbung zu beachten?

Betriebe, die an Werktagen nicht nur Blumen- und Pflanzen nebst Zubehör anbieten, sondern darüber hinaus weitere Sortimente verkaufen, haben bei der Werbung folgendes zu beachten:
Die Wettbewerbszentrale hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Betriebe ganzjährig bei der Werbung für eine Sonntagsöffnung darauf hinzuweisen haben, dass an Sonn- und Feiertagen nur Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen verkauft werden dürfen, wenn sich das Sortiment des Betriebes an Werktagen nicht auf Blumen- und Pflanzen beschränkt. Der erforderliche Hinweis sollte sich eng am Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 4 NLöffVZG orientieren, so dass er z. B. lauten könnte: „Sonntags nur Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen“. Die Wettbewerbszentrale vertritt die Auffassung, dass dies eine wesentliche Information für den Verbraucher sei. Fehle diese Information, so sei von einer Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5 a Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen. Diesen kann die Wettbewerbszentrale abmahnen.

Wie lange darf ich meinen Betrieb an Sonntagen öffnen?

Wie lange Sie Ihren Betrieb öffnen dürfen, ist abhängig von der Lage Ihres Betriebes. Das Gesetz unterscheidet zwischen Verkaufsstellen, die innerhalb und außerhalb eines sogenannten „anerkannten Bereiches“ eines staatlich anerkannten Ausflugsortes oder eines Kur-, Erholungs- oder Wallfahrtsortes ansässig sind. Eine Auflistung der staatlich anerkannten Orte finden Sie am Ende. Wenn Ihr Betrieb in einem dieser Orte liegt, erkundigen Sie sich bitte darüber hinaus bei Ihrer Stadt oder Gemeinde, ob Ihr Betrieb in einem sogenannten „anerkannten Bereich“ liegt.
Wenn Sie diese Voraussetzungen für Ihren Betrieb geklärt haben, dann gelten folgende Regelungen:
a) Betriebe, die außerhalb eines „anerkannten Bereiches“ eines Ausflugs-, Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsortes liegen
An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie grundsätzlich an 3 Stunden öffnen, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten.
b) Betriebe, die innerhalb eines „anerkannten Bereiches“ eines anerkannten Ausflugs-, Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsortes liegen
In den „anerkannten Bereichen“ der Ausflugs-, Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorte dürfen die Betriebe an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober und in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember täglich 8 Stunden geöffnet werden. Dies gilt nicht für Karfreitag und den ersten Weihnachtsfeiertag.
Vom 1. November bis 14. Dezember sowie an Karfreitag und dem ersten Weihnachtsfeiertag gibt es eine andere Regelung. In dieser Zeit dürfen die Betriebe an Sonn- und Feiertagen nur 3 Stunden geöffnet werden. Ab dem 15. Dezember dürfen Sie sonntags hingegen wieder 8 Stunden öffnen (fällt der 4. Advent auf Heiligabend, dann nur bis 14.00 Uhr). Am ersten Weihnachtsfeiertag ist die Ladenöffnung 3 Stunden zulässig, am zweiten Weihnachtsfeiertrag wieder 8 Stunden.
Die Wettbewerbszentrale weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits in der Werbung für die Sonntagsöffnung die konkreten Öffnungszeiten angegeben werden müssen (z. B. „sonntags geöffnet von 10 – 13 Uhr“). Anderenfalls kann auch insoweit eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5 a Abs. 2 UWG kostenpflichtig abgemahnt werden. Der pauschale Hinweis „Verkauf und Beratung nur im Rahmen der gesetzlichen Öffnungszeiten“ genügt zur Ausräumung der Irreführung ebenso wenig wie die Angabe „ab 10 Uhr“ ohne gleichzeitige Angabe des Geschäftsschlusses.

Kann ich in der Vorweihnachtszeit einen verkaufsoffenen Sonntag durchführen?

Verkaufsoffene Sonntage sind – abgesehen von der dreistündigen Öffnung – in der Vorweihnachtszeit und an den Weihnachtsfeiertagen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Denn das Gesetz (§ 5 NLöffVZG) sieht vor, dass an den folgenden Tagen keine verkaufsoffenen Sonntage stattfinden dürfen:
  • Volkstrauertag,
  • Totensonntag,
  • alle Adventssonntage,
  • erster und zweiter Weihnachtsfeiertag.

Was darf ich an den „stillen Feiertagen“ durchführen?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob an den so genannten „stillen Feiertagen“ ein „Tag der offenen Tür“, ein „Schautag“ oder eine „Adventsausstellung“ durchgeführt werden kann. Zu den stillen Feiertagen gehören der Volkstrauertag sowie der Totensonntag. Ein „Tag der offenen Tür“, ein „Schautag“ oder eine „Adventsausstellung“ ist an diesen Tagen unzulässig. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes (NFeiertagsG).
Am Volkstrauertag und am Totensonntag sind „was den gewerblichen Bereich anbelangt“ nur solche öffentlichen Veranstaltungen zulässig, die „der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen“ (§ 6 Abs. 2 NFeiertagsG). Wer dennoch an diesen Tagen einen „Tag der offenen Tür“ durchführt, begeht ggf. eine Ordnungswidrigkeit.
Wir rufen alle Unternehmer als ehrbare Kaufleute dazu auf, sich im Sinne eines fairen Wettbewerbs an an die Vorschriften des NLöffVZG und des NFeiertagsG zu halten!

Staatlich anerkannte Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorte

Heilbäder und Kurorte in unserer Region:
  • Bad Zwischenahn (Moorheilbad)
  • Butjadingen, OT Burhave mit Fedderwardersiel / OT Tossens (beide Nordseebad)
  • Varel, OT Dangast (Nordseebad, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb)
  • Wangerland, OT Horumersiel-Schillig (Nordseeheilbad)
  • Wangerooge (Nordseeheilbad)
Erholungs-, Küstenbade- und Luftkurorte:
  • Barßel, OT Barßel (Erholungsort)
  • Ganderkesee, Kernort / OT Stenum (beide Erholungsort)
  • Hatten, OT Kirchhatten / OT Sandkrug (beide Erholungsort)
  • Hude, Kernort / OT Vielstedt (beide Erholungsort)
  • Jever, Kernort (Erholungsort)
  • Löningen, Kernort (Erholungsort)
  • Schortens, Kernort (Erholungsort)
  • Wangerland, OT Hohenkirchen / OT Minsen-Förrien (beide Erholungsort);
  • OT Hooksiel (Küstenbadeort)
  • Westerstede, Kernort (Erholungsort)
  • Wildeshausen, Kernort (Luftkurort)
Ausflugsorte:
  • Damme
  • Dötlingen
  • Rastede
Dieser Artikel soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: November 2019