Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Regelungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Am 26. April 2019 trat in Umsetzung einer EU-Richtlinie das deutsche Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft. Durch die Richtlinie wurde in allen EU-Mitgliedstaaten ein gewisser Mindeststandart eingeführt.
Das Gesetz verbietet die rechtswidrige Erlangung, Offenlegung und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen.
Die Definition eines „Geschäftsgeheimnis“ nach GeschGehG umfasst eine Information,
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung
ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser
Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres
zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen
Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;
ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser
Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres
zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen
Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht;
Kurz gefasst muss die Information geheim sein, einen Wert verkörpern und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Es ist folglich notwendig, den Wert und die Geheimhaltungsmaßnahmen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darstellen zu können. Welche Maßnahmen angemessen sind, wird im Einzelfall zu beurteilen sein und ist daher sehr umstritten. Aus der Gesetzesbegründung gehen Kriterien für die Angemessenheit hervor. Diese sind u.a.: Der Wert, die Entwicklungskosten und die Natur der Info, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, übliche Maßnahmen, die Art und die Kennzeichnung der Info sowie Vereinbarte Regelungen mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern.
Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt, kann in allen Mitgliedstaaten einfacher zivilrechtlich belangt und bei Vorliegen von Verschulden auch zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden. Dafür wurden auch neue Methoden zur Berechnung eingeführt.
Zusätzlich wird mit in Kraft treten des Gesetzes das „reverse engineering“ (bei dem Produkte auseinandergenommen und nachgebaut werden) rechtmäßig – es sei denn, dies wird mit den Käufern vertraglich ausgeschlossen.
Sie sollten sich auf die Bedingungen einstellen und angemessene Schutzmaßnahmen für die eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Ihrem Unternehmen verankern.
Die verschuldenunabhängige Durchsetzung von Ansprüchen bei Verletzungen führt aber auch dazu, dass Sie insbesondere nach der Einstellung von neuen Mitarbeitern darauf achten sollten, dass diese keine Geheimnisse eines Ex-Arbeitgebers in Ihr Unternehmen einbringen.
Die verschuldenunabhängige Durchsetzung von Ansprüchen bei Verletzungen führt aber auch dazu, dass Sie insbesondere nach der Einstellung von neuen Mitarbeitern darauf achten sollten, dass diese keine Geheimnisse eines Ex-Arbeitgebers in Ihr Unternehmen einbringen.