Handelsregister- und Gesellschaftsrecht
Prüfen Sie Ihren Wunsch-Firmennamen
Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma gehört zu den Aufgaben der beratenden Rechtsanwaltskanzlei oder des Notariats und sollte bei diesen abgefragt werden. Im Folgenden geben wir Ihnen Tipps, wie Sie sich auf den Termin vorbereiten und einen eintragungsfähigen Namen sowie Unternehmensgegenstand bilden können.
Beachten Sie die Regeln zur Firmenbildung!
Der Firmenname sollte sich von anderen Firmen abheben und einprägsam sein. Gattungsbezeichnungen wie „Hausverwaltung GmbH“ oder „Restaurant GmbH“ sind ohne ergänzenden Zusatz nicht zulässig. Zur Individualisierung Ihrer Firma können Sie den Namen eines Gesellschafters/Geschäftsführers („Mustermann Hausverwaltung GmbH“), eine Buchstabenkombination („ABC Hausverwaltung e. K.“) oder einen Fantasiebegriff ergänzen.
Die Nennung des Rechtsformzusatzes ist zwingend vorgeschrieben.
Die Nennung des Rechtsformzusatzes ist zwingend vorgeschrieben.
Mehr zu diesem Thema: Eintragung ins Handelsregister und Firmenbildung und Wahl der Rechtsform
Recherchieren Sie zuerst selbst im Internet!
Wir empfehlen in jedem Fall eigene Recherchen, ob Firmen gleichen Namens mit und ohne Handelsregistereintrag bereits existieren. Die Suche kann über allgemeine Suchmaschinen, Telefon- und Branchenverzeichnisse erfolgen. Derjenige, der den Namen zuerst geführt hat, hat das ältere und damit stärkere Recht am Namen. Gibt es bereits eine im Handelsregister eingetragene gleichlautende/ähnliche Firma? Besteht für meine Wunschfirma bereits eine Eintragung beim Deutschen Patentamt?
Beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere Informationen zu Geschäftsbezeichnungen von Kleingewerbetreibenden.
Formulieren Sie den Geschäftsgegenstand!
Formulieren Sie den Geschäftsgegenstand aussagekräftig und konkret. Es sollen schwerpunktmäßig die Tätigkeiten widergegeben werden, die das Unternehmen ausführt.
Zu allgemeine Beschreibungen wie „Handel mit Waren aller Art, Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen“ sind nicht eintragungsfähig. Anhand des Geschäftsgegenstandes muss das Registergericht beurteilen können, ob die beabsichtigte Tätigkeit erlaubnispflichtig oder gar verboten ist.
Zu allgemeine Beschreibungen wie „Handel mit Waren aller Art, Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen“ sind nicht eintragungsfähig. Anhand des Geschäftsgegenstandes muss das Registergericht beurteilen können, ob die beabsichtigte Tätigkeit erlaubnispflichtig oder gar verboten ist.