Handelsregister- und Gesellschaftsrecht

Sacheinlagen bei GmbH-Gründung

Bei der Gründung einer GmbH haben die Gesellschafter entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag anteilig das Stammkapital aufzubringen. Statt der Einzahlung eines Geldbetrages kann allerdings im Vertrag vereinbart werden, sog. Sacheinlagen erbringen zu müssen.

Begriff der Sacheinlage

Als Sacheinlagen können anstelle der Leistung der Stammeinlage eingebracht werden:
• Eigentum an Sachen
• Forderungen
• Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden)
• dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen
• Handelsgeschäfte
• Unternehmen
sowie im Prinzip alle sonstigen vermögenswerten Positionen. Nicht erforderlich ist insoweit, dass der Vermögensgegenstand bilanzfähig ist. Nicht erforderlich ist auch die Verkehrsfähigkeit des eingebrachten Gegenstandes; allerdings muss er zumindest der GmbH übertragbar sein.
Zu differenzieren ist zwischen der echten Sacheinlage und der sog. Sachübernahme durch die GmbH. Im letzteren Fall bleibt der Gesellschafter zur Geldleistung verpflichtet und kann lediglich durch Verrechnung der zu übernehmenden Gegenstände seine Zahlungspflicht abwenden. Auch die Sachübernahme ist allerdings eine Sacheinlage i.S.d. § 5 IV GmbHG, so dass auch für sie die nachfolgenden Regeln gelten.

Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag müssen enthalten sein:
• die Angabe des Wertes der Sacheinlage als Geldbetrag
• die Angabe der Person des Sacheinlegers
• die genaue Bezeichnung des einzubringenden Gegenstandes
• die Vereinbarung, daß der Gegenstand des Gesellschaft zur freien, dauerhaften Verfügung
übertragen wird (§ 7 III GmbHG)
• die Vereinbarung, daß die Zahlung des jeweiligen Kapitalanteils in Geld durch die Sacheinlage
ersetzt. Im Falle einer Sachübernahme muß im Vertrag die Anrechnung auf den
einzuzahlenden Kapitalanteil vereinbart werden.
Wird pauschal ein bestimmtes Unternehmen oder Handelsgeschäft als Sacheinlage eingebracht, so umfaßt die Einbringung im Zweifel auch den Kundenstamm, das Know-How, den Goodwill. Die Passiva des eingebrachten Unternehmens gelten nicht automatisch als eingebracht, wenn nichts anderes vereinbart wird. Im Zweifel werden allerdings auch die Passiven übernommen. Die Firmenfortführung ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; insoweit gilt die allgemeine Regel des § 22 HGB. Festzusetzen ist in jedem Fall der Zeitpunkt, in dem das Unternehmen eingebracht werden soll.
Sacheinlagen sind in einem gesonderten Sachgründungsbericht aufzuführen. Dieser selbst ist nicht beurkundungspflichtig, da er nicht Teil des Gesellschaftsvertrages ist, sondern bedarf nur der einfachen Schriftform. Der Bericht ist von allen Gründungsgesellschaftern zu unterzeichnen.
Zum Inhalt des Sachgründungsberichts vgl. unten Punkt III.

Bewertung der Sacheinlagen

Die Bewertung der Sacheinlagen ist der Disposition der Gesellschafter grundsätzlich entzogen, sondern nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgeblich ist gem. § 9 I GmbHG immer der tatsächliche Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Wird ein Unternehmen als Sacheinlage eingebracht, so ist für dessen Bewertung zunächst die Angabe der beiden letzten Jahresergebnisse erforderlich (§ 5 IV GmbHG). Jahresergebnis meint dabei den nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermittelnden Überschuss- oder Fehlbetrag i.S.d. § 275 II Nr. 20 bzw. III Nr. 19 HGB. Bei kürzerem Bestehen des Unternehmens ist über den bisherigen Geschäftsgang Rechnung zu legen, d.h. die bisher erzielten  Unternehmensergebnisse sind anzugeben. Bei Zeiträumen von weniger als einem Jahr wird dies jedoch in der Regel als zu wenig aussagekräftig angesehen.
Sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Umstände sind in den Sachgründungsbericht aufzunehmen. Dieser kann daher z.B. enthalten:
• Anschaffungs- und Herstellungspreise
• gutachterliche Bewertungen
• Marktpreis
• Zustand der Sache
• Nutzungsmöglichkeiten.
Zum Nachweis der Angemessenheit der Bewertung jedes einzubringenden Gegenstandes haben die Gesellschafter gem. § 8 I Nr. 5 GmbHG „Unterlagen“ über den Wert jeder Sacheinlage einzureichen. dies können z.B. Rechnungen, Kaufverträge, Preislisten, Kurszettel, Tarife oder Sachverständigengutachten sein. Welche Urkunden im einzelnen geeignet sind, hängt von der Art der Sacheinlage ab.
Wird ein Unternehmen zum Buchwert eingebracht, so ist zum Nachweis seines Wertes eine Einbringungsbilanz vorzulegen, deren Richtigkeit von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bescheinigen ist. Nicht erforderlich ist die Vorlage vorangegangener Jahresabschlüsse. Soll das Unternehmen einen höheren Einbringungswert haben, so müssen die einzelnen wertbildenden Positionen gesondert belegt werden.

Konsequenzen bei fehlerhafter Bewertung

Wird eine Sacheinlage falsch bewertet, so ist entweder der Gesellschaft die Eintragung zu verweigern (§ 9 I c S. 2 GmbHG) oder, wenn sie bereits eingetragen ist, hat der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld nachzuschießen (§ 9 I GmbHG).

Bewirken der Einlage

Um seiner Verpflichtung nachzukommen, hat der Gesellschafter die Sacheinlage vor Eintragung in das Handelsregister zu bewirken, d.h. er hat den Gegenstand der Einlage in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form der Übertragung an die Vor-Gesellschaft zu veräußern. Werden Grundstücke eingebracht, so sind diese aufzulassen und in das Grundbuch einzutragen (§§ 873, 925 BGB). Forderungen sind abzutreten (§ 398 BGB). Bewegliche Sachen sind zu übereignen (§ 929 BGB).
In jedem Fall muss der Gegenstand vor Eintragung in das Handelsregister der Vor-Gesellschaft zur freien, unbeschränkten Verfügung stehen.