Handelsregister- und Gesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft
Allgemeines
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben kennt das Gesetz nicht.
Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. OHG. Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht. So kann
- die OHG vor Gericht klagen und verklagt werden,
- die OHG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
- die OHG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
- die OHG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
- aus einem Urteil gegen die OHG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig,
- über das Vermögen der OHG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
Haftung
Jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit seinem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen).
Gesellschaftsvertrag
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist aber dringend zu empfehlen. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt. Ganz abgesehen davon können derartige Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oft die Existenz der OHG selbst bedrohen.
a. Firma der Gesellschaft
Firmengrundsätze, die zu beachten sind:
- Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
- Er darf keine Angaben enthalten die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
- Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Diese Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde.
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen; insoweit kann jedoch aus wettbewerbs- oder markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Um einem solchen Unterlassungsanspruch vorzubeugen, empfiehlt es sich bundesweit zu recherchieren, ob der gewünschte Firmenname auch unbedenklich ist.
Die Industrie- und Handelskammer ist gern bereit Ansprechpartner zu benennen, die in der Lage sind, oben erwähnte Recherchen durchzuführen.
Die Firma einer OHG kann Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten. Sie muss die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (OHG) enthalten.
Beispiele:
ABC Textilhandels OHG
Müller & Co. offene Handelsgesellschaft
Retros OHG
Wenn in einer OHG keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Beispiele:
Fischer GmbH & Co. OHG
XYZ Textilhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG
b. Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem sich die Geschäftsführung befindet. Von Bedeutung ist der Sitz für die Zuständigkeit des Registergerichtes, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und den allgemeinen Gerichtsstand.
c. Unternehmensgegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens gibt Auskunft über die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft. Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken ist es üblich zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offen lässt, auch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden.
Geschäftsführung und Vertretung
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Vertretung durch einzelne Gesellschafter kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Es kann aber auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Eine solche Regelung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dagegen ist eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Sie kann daher auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Prokuristen
Die Gesellschafter können beschließen, dass Prokuristen bestellt werden.
Anmeldung zur Eintragung der OHG in das Handelsregister
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Registergericht von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Für Unternehmen im Bezirk der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer ist das Amtsgericht Oldenburg zuständig.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
- den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters,
- die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
- die inländische Geschäftsanschrift,
- die Vertretungsmacht der Gesellschafter.
Änderungen der oben genannten eingetragenen Tatsachen sind ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen.
Werden Zweigniederlassungen errichtet, sind diese gleichfalls unter Angabe der Zweigniederlassung und der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung der Zweigniederlassung erfolgt beim Registergericht der Hauptniederlassung.
Auftreten im Geschäftsverkehr
Auf den Geschäftsbriefen (auch in elektronischer Form) sind folgende Angaben notwendig:
- Firma mit Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. OHG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
- Firma mit Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Firmen der Gesellschafter sowie deren
- Firma mit Rechtsformzusatz
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregister-Nummer
- Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer bzw. aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (falls vorhanden)
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen (auch Bestellscheine und Rechnungen), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer ist bekannt.
Die geschäftsführenden Gesellschafter können vom Registergericht mit einem Zwangsgeld zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.
Auflösung der Gesellschaft/Ausscheiden von Gesellschaftern
Die OHG wird aufgelöst durch:
- den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
- Beschluss der Gesellschafter,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
- gerichtliche Entscheidung.
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- Tod des Gesellschafters,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
- Kündigung des Gesellschafters,
- Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Stand: März 2018