Zugehörigkeit
Abgrenzung zwischen Industrie und Handwerk
Das IHK-Gesetz besagt, dass alle Gewerbetreibenden, die nicht Mitglieder der Handwerkskammer (HWK) sind, IHK-zugehörig sind. Dieses Ausschlussprinzip macht reine Industrie- und Handelsbetriebe grundsätzlich zu Mitgliedern einer IHK. Bei Dienstleistern muss man schon genauer hinsehen. Die Dachorganisationen DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) und ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) tauschen sich regelmäßig über Zuordnungen aus, insbesondere wenn sich Tätigkeitsfelder verändern oder neue entstehen.
Handwerk
Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwischen den zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A) und den zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1). Daneben gibt es die handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2).
Anlage A
Der Begriff "Handwerk" ist zwar gesetzlich nicht definiert. Ein Anhaltspunkt ergibt sich jedoch aus § 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit der Anlage A. Sie enthält ein Verzeichnis derjenigen 41 Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können. Aus dieser Positivliste ergibt sich jedoch kein Indiz für die handwerksmäßige Betriebsweise der dort aufgeführten Gewerbe. Die Anlage A besagt lediglich, dass ein Handwerksbetrieb im Sinne der HwO nur ein Betrieb sein kann, der eine in der Positivliste genannte Gewerbeart ausübt. Die aufgeführten Gewerbe können also, müssen aber nicht handwerksmäßig betrieben werden. "Handwerksmäßig" wird eine Tätigkeit nur dann ausgeübt, wenn keine industrielle Betriebsweise vorliegt.
Nur ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein Anlage-A-Handwerk selbständig ausüben. Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, kann er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.
Nur ein Inhaber, der eine entsprechende Meisterqualifikation oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen kann, darf ein Anlage-A-Handwerk selbständig ausüben. Falls der Inhaber diese Qualifikation nicht hat, kann er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.
Anlage B
Abschnitt 1
Für die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 gilt, dass keine Qualifikation zur Ausübung nachgewiesen werden muss. Allerdings gibt es dort weiterhin die Möglichkeit, eine Meisterprüfung freiwillig abzulegen.
Abschnitt 2
In Anlage B Abschnitt 2 sind Gewerbe verzeichnet, die handwerksähnlich betrieben werden können. Es handelt sich um 57 Gewerbe, für die keine besondere Befähigung zu ihrer Ausübung erforderlich ist. Allerdings soll auch für Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zunehmend die Möglichkeit fakultativer Meisterprüfungen geschaffen werden. Der Betrieb eines handwerksähnlichen Gewerbes wird in ein spezielles Verzeichnis bei der Handwerkskammer eingetragen.
Einen umfassenden Überblick zum Thema Abgrenzung finden Sie im Leitfaden der Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3012 KB). Dieser enthält auch eine alphabetische Liste von Tätigkeiten und ihre Zuordnung.
Abgrenzung zur Industrie
Das Vorliegen einer handwerksmäßigen oder nichthandwerksmäßigen Betriebsform kann nur nach dem Gesamtbild des jeweiligen Betriebes auf Grund des aktuellen Entwicklungsstandes und der jeweiligen Branchenüblichkeit beurteilt werden. Die Prüfung ist anhand von einigen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien vorzunehmen, zum Beispiel:
- Technische Betriebsausstattung
- Arbeitsteilung/Spezialisierung
- Fachliche Qualifikation der Mitarbeiter
- Anforderungen an Betriebsinhaber/Überschaubarkeit des Betriebes
- Betriebsgröße
Wichtig ist, dass meist keines dieser Merkmale allein ausreicht. Umgekehrt müssen nicht sämtliche Merkmale für das Abgrenzungsergebnis erfüllt sein. Dabei reicht es nicht aus, ausgeübte Tätigkeiten verbal als "nichthandwerklich" oder "industrielle Fertigung" zu bezeichnen, um die Handwerksrollenpflicht zu vermeiden, sondern es kommt darauf an, dass industrielle Fertigungsansätze auch tatsächlich gegeben sind.
Eintragung in die Handwerksrolle
In die Handwerksrolle (§§ 7, 8 HwO) wird grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Ausreichend ist nunmehr, dass auch ein Betriebsleiter die meisterlichen Voraussetzungen erfüllt. Insofern ist das Inhaberprinzip aufgehoben.
So genannte Altgesellen können nach einer sechsjährigen einschlägigen Berufsausübung, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, die Ausübungsberechtigung erhalten. Dann sind sie in die Handwerksrolle einzutragen.
Ausnahmsweise können auch andere Prüfungen anerkannt werden, wenn diese "gleichwertig" sind (z. B. Abschlussprüfungen an einer deutschen Hochschule oder Diplom eines anderen EU-Mitgliedstaats).
Industriemeister mit einer Prüfung nach § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz sind dann direkt in die Handwerksrolle einzutragen, wenn ihr Abschluss mit dem des Handwerksmeisters gleichwertig ist. Diese Feststellung trifft die jeweilige Handwerkskammer.
In anderen Fällen kann nach § 8 HwO die Eintragung in die Handwerksrolle auch über eine Ausnahmebewilligung erfolgen, die von der höheren Verwaltungsbehörde (nach Anhörung der Handwerkskammer) erteilt wird. Voraussetzung hierfür sind der Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalles. Dieser setzt voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung eine "unzumutbare Belastung" bedeuten würde.
So genannte Altgesellen können nach einer sechsjährigen einschlägigen Berufsausübung, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, die Ausübungsberechtigung erhalten. Dann sind sie in die Handwerksrolle einzutragen.
Ausnahmsweise können auch andere Prüfungen anerkannt werden, wenn diese "gleichwertig" sind (z. B. Abschlussprüfungen an einer deutschen Hochschule oder Diplom eines anderen EU-Mitgliedstaats).
Industriemeister mit einer Prüfung nach § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz sind dann direkt in die Handwerksrolle einzutragen, wenn ihr Abschluss mit dem des Handwerksmeisters gleichwertig ist. Diese Feststellung trifft die jeweilige Handwerkskammer.
In anderen Fällen kann nach § 8 HwO die Eintragung in die Handwerksrolle auch über eine Ausnahmebewilligung erfolgen, die von der höheren Verwaltungsbehörde (nach Anhörung der Handwerkskammer) erteilt wird. Voraussetzung hierfür sind der Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fertigkeiten sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalles. Dieser setzt voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung eine "unzumutbare Belastung" bedeuten würde.