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Zusätzlich zur Beendigung der Geschäftsbeziehung muss unverzüglich und unabhängig von der Höhe der Transaktion eine elektronische Verdachtsmeldung an die bei der Generalzolldirektion angesiedelte „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“
(Financial Intelligence Unit - FIU) erfolgen (§§ 43, 45 GwG). Der Geschäftspartner darf jedoch nicht über die Anzeige informiert werden (bei Verstoß droht ein hohes Bußgeld).
Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?
Der Eingang einer Verdachtsmeldung wird unverzüglich bestätigt. Transaktionen dürfen dann erst nach der Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktages ohne entsprechende Rückmeldung erfolgen.
Man kann für die Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, außer wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr angezeigt wurde (§ 48 GwG).
Geldwäsche - Registrierungspflicht bis zum 1.1.2024
Generell gilt: Können die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und auch keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden (§ 10 Abs. 9 GwG).
Zusätzlich zur Beendigung der Geschäftsbeziehung muss unverzüglich und unabhängig von der Höhe der Transaktion eine elektronische Verdachtsmeldung an die bei der Generalzolldirektion angesiedelte „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“
(Financial Intelligence Unit - FIU) erfolgen (§§ 43, 45 GwG). Der Geschäftspartner darf jedoch nicht über die Anzeige informiert werden (bei Verstoß droht ein hohes Bußgeld).
Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML“.
Die Registrierung ist spätestens ab dem 1. Januar 2024 auch unabhängig vom Vorliegen eines Verdachtsfalls für alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten (§ 2 Absatz 1 GwG) zwingend.
Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?
Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:
- Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z.B. Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater - es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden (Nrn. 1 - 6, 9).
- Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
- Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
- Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
- Immobilienmakler (Nr. 14)
- Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
- Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16). Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, wurde die Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2027 verlängert.
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.
Da die Registrierung aufgrund der von der FIU durchgeführten Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, diese frühzeitig und unabhängig vom Vorliegen eines Verdachtsfalls vorzunehmen. So kann im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung gewährleistet werden.
Eine vorzeitige Registrierung ist außerdem empfehlenswert, da im internen Bereich der FIU-Internetseite spezifische Hinweise und branchenspezifische Publikationen der FIU (z.B. Immobiliensektor, Kfz-Handel, Glückspiel) zur Verfügung stehen, die für die Erkennung und Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hilfreich sein können. Darüber hinaus ist hier auch ein von FIU und Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeinsam entwickeltes Eckpunktepapier abrufbar, welches eine Aufzählung von Sachverhalten enthält, bei denen aus Sicht der Aufsicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 GwG grundsätzlich nicht vorliegen und eine Verdachtsmeldung daher nicht abgegeben werden muss.
Zudem signalisiert die bereits erfolgte Registrierung im Fall einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde, dass man sich als Verpflichteter bereits mit dem Thema Geldwäschebekämpfung und den Meldepflichten nach dem GwG auseinandergesetzt hat.
Die Registrierung ist kostenfrei.
Der Eingang einer Verdachtsmeldung wird unverzüglich bestätigt. Transaktionen dürfen dann erst nach der Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft oder nach Ablauf des dritten Werktages ohne entsprechende Rückmeldung erfolgen.
Man kann für die Anzeige nicht verantwortlich gemacht werden, außer wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr angezeigt wurde (§ 48 GwG).