Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassungspflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet, ein System zur täglichen Arbeitszeiterfassung einzurichten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) festgestellt, dass die Arbeitszeit aufzuzeichnen ist. Arbeitgeber sind in unionskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Damit hat das BAG entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (EuGH Rs. 55/18 CCOO) auch von deutschen Arbeitgebern zu beachten ist.
Mit der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe wurden nun einige der offenen Fragen beantwortet:
Arbeitgeber seien nach der Rahmenvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer in ihrem gemeinsamen Betrieb erfasst werden. Damit bestehe für sie eine objektive gesetzliche Handlungspflicht.
Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union sei zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer ein “objektives, verlässliches und zugängliches” System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden könne. Dabei bestehe – solange vom Gesetzgeber (noch) keine konkretisierenden Regelungen getroffen wurden – ein Spielraum, in dessen Rahmen u. a. die “Form” dieses Systems festzulegen sei. Bei ihrer Auswahl seien vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens – insbesondere seine Größe – zu berücksichtigen. Wie der Verweis des Gerichtshofs auf die Schlussanträge des Generalanwalts erkennen lasse, müsse die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr können beispielsweise – je nach Tätigkeit und Unternehmen – Aufzeichnungen in Papierform genügen. Zudem sei es, auch wenn die Einrichtung und das Vorhalten eines solchen Systems dem Arbeitgeber obliege, nach den unionsrechtlichen Maßgaben nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Arbeitnehmer zu delegieren. Bei der Auswahl und der näheren Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitszeiterfassungssystems sei jedoch zu beachten, dass die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit Zielsetzungen darstelle, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfe.
Weitere Informationen zur Arbeitszeiterfassung finden sich in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.