Zoll-Praxis

IHK-Ursprungszeugnisse für den Export

Ursprungszeugnisse beantragen

Die Beantragung und Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Dokumenten erfolgt über die eUZ-Web-Anwendung. Die Nutzung der Anwendung ist für Unternehmen kostenfrei.
Mit eUZweb können Dokumente von jedem internetfähigen Endgerät beantragt und in Verbindung mit einem Drucker selbständig ausgedruckt werden – auch im Home-Office. Mehr
Ausnahme: Wenn die eUZ-Web-Anwendung ausfällt oder ein Nassstempel zwingend und nachweisbar vom Einfuhrland gefordert wird, kann die konventionelle Antragstellung genutzt werden. Siehe unten.
Achtung: Die dann mittels einer Vorlagedatei auszufüllenden Formulare und bei der IHK per Post oder Boten einzureichenden UZ-Anträge sind andere als die für die Online-Anwendung. Bitte ggfls. bei der IHK anfordern. Auch die Vorlagendatei erhalten Sie in dem Fall von uns.

Grundlagen

Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde. Ob und in welcher Anzahl ein Ursprungzeugnis (UZ) beim Export in Drittländer gefordert wird, hängt von den Vorschriften des Einfuhrlandes ab. So kommt es zum Beispiel bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder zur Preiskontrolle, der Überwachung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder der Kontrolle von politischen Handelshemmnissen zur Anwendung. Liegt es dem Einfuhrzoll nicht vor, obwohl es gefordert wird, kann dies die Einfuhrabfertigung erheblich verzögern bzw. kann sie komplett abgelehnt werden.
Die entsprechenden Formulare (für die Online- und die Analog-Anwendung) können kostenpflichtig bei allen Formularverlagen oder bei uns angefordert werden.

Länderinformationen

Katar

Wichtig: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse und bescheinigte Handelsrechnungen werden als Originale anerkannt
Erforderliche Dokumente (z. B. Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen) sind seit dem 1. April 2022 wieder im Original vorzulegen. Werden nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vorgelegt, muss eine Sicherheitsleistung von 1 % des Warenwertes, mindestens aber 150 USD, hinterlegt werden. Diese kann gegen Vorlage der Originale innerhalb von 90 Tagen ausgelöst werden. Damit ist die im März 2020 pandemiebedingt eingeführte Erleichterung aufgehoben worden, Kopien bzw. nicht bescheinigte Dokumente ohne Sicherheitsleistung zur Zollabfertigung vorlegen zu können.

Ägypten

In Ursprungszeugnissen muss
  • die Advanced Cargo Indentification Number (ACID) der jeweiligen Sendung
zwingend eingetragen werden.
  • Die Exporter Registration Number des Exporteurs (erzeugt im CargoX-Portal)
  • und die Steuernummer des Importeurs
können, aber müssen nicht zusätzlich genannt werden. Mehr
Wir empfehlen, diese Daten nur in Feld 5 (Bemerkungen) oder in Feld 1 (Absender) ergänzend einzutragen.

Türkei

  1. September 2022: Die Türkei hat international durchgesetzt, dass ihre Landesbezeichnung jetzt offiziell Türkiye oder Republic of Türkiye lauten soll. Bitte auch in Dokumenten beachten.
  2. Seit dem 1. Januar 2021 ist die Vorlage von Ursprungszeugnissen zusätzlich zur ATR. bei der Einfuhr in die Türkei nur noch für Waren erforderlich , die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen (z.B. Anti-Dumping).

Eurasische Wirtschaftsunion

Bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für die Einfuhr bestimmter Waren in die EAWU-Mitgliedsstaaten Republik Armenien, Republik Belarus, Republik Kasachstan, Kirgisische Republik und Russische Föderation müssen seit Januar 2019 zusätzlich zum Ursprungsland auch Hinweise zu den der Ursprungsermittlung zugrundliegenden Vornachweisen im Ursprungszeugnis angegeben werden, WENN sich das „Ausfuhrland“ vom „Ursprungsland“ unterscheidet. Der Beschluss Nr. 49 vom 12.01.2019 wird von den ukrainischen Zollbehörden umgesetzt und kontrolliert. (Quelle: GTAI)
Die IHK empfiehlt diese beiden Varianten zur praktischen Umsetzung:
  1. Nennung in Feld 5: Document of origin issued in the country of origin: (Land), No. 123456 dated DD.MM.YYYY
  2. Nennung in Feld 6: Pos. 1 (Warenbeschreibung XYZ) (Land), document of origin issued in the country of origin: No. INREX0380217TC001 dated DD.MM.YYYY – bei allen weiteren Warenpositionen jeweils genauso verfahren –
Weitere Anforderungen:
- UZ nur in englischer, russischer oder französischer Sprache ausstellen. Deutsch wird nicht anerkannt.
- Mehrseitige UZs laufen Gefahr, nicht anerkannt zu werden. Lange Warenlisten besser auf mehrere UZs aufteilen.
- Ursprungsländer nur in Feld 3 (ohne Verweis auf Feld 6) aufführen.
- Verweise auf Anhänge unterlassen.
- präzise Warenbeschreibung (nach Möglichkeit mit Artikelnummern) zur eindeutigen Identifizierung und Zuordnung der bei der Einfuhr zu gestellenden Waren. Warenbeschreibung direkt in Feld 6 ohne Verweis auf Anhänge.

Die konventionelle Antragstellung (nur noch im Ausnahmefall)...

- wenn z.B. ein Nassstempel zwingend erforderlich ist oder die eUZ-Web-Anwendung ausfällt, darf auf die konventionelle Antragstellung zurückgegriffen werden.
- erfolgt schriftlich mittels eines Formularsatzes, bestehend aus Antrag, Original und optionalen weiteren Durchschriften.
- Das Formular muss im Original vorgelegt werden. Wir stellen das UZ durch das Anbringen eines Stempels mit Siegel und einer Original-Unterschrift aus. Der Antrag wird hier archiviert, Original und evtl. weitere Durchschriften bekommt der Antragsteller zurück.
Unter Weitere Informationen wird der Ablauf durch ein Video erklärt und eine Ausfüllvorlage für den PC inkl. Ausfüllanleitung (Original-Formulare verwenden) erleichtert die Eingabe der notwendigen Daten.
Der Antrag des Formularsatzes muss rechtsverbindlich unterschrieben werden. Unterschriftsberechtigt sind vorrangig der Firmeninhaber, Geschäftsführer und Prokuristen gemäß Handelsregistereintragung. Die Geschäftsführung kann weitere Mitarbeiter zur Unterschrift bevollmächtigen. Deren Namen und Unterschriftsproben müssen bei uns hinterlegt werden.
Rechtsgrundlagen für die digitale und konventionelle Ausstellung:
Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs von Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 952/2013 (UZK) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Zur Anwendung kommen dabei insbesondere Art. 60 (1) UZK i.V.m. Art. 31 UZK-DA (Prinzip der vollständigen Gewinnung oder Herstellung in e i n e m Land) sowie Art. 60 (2) UZK (Prinzip der letzten wesentlichen Be- und Verarbeitung bei Beteiligung mehrerer Länder.)