Ausbildung dokumentieren
Ausbildungsnachweis / Berichtsheft
Zulassung zur Abschlussprüfung
Der vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichnete Ausbildungsnachweis ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Der Ausbildungsnachweis muss nicht zur Prüfung mitgebracht werden. Die IHK kann jedoch den Ausbildungsnachweis im Rahmen des Zulassungsverfahrens zur Abschlussprüfung vom Prüfling anfordern und sich vorlegen lassen. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die IHK behält sich im Zulassungsverfahren deshalb vor, stichprobenhaft Auszubildende aufzufordern, die geführten Ausbildungsnachweishefte der IHK vorzulegen.
Elektronische oder schriftliche Form?
Der Ausbildungsnachweis kann gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz schriftlich oder elektronisch geführt werden. Schriftliches Führen liegt vor, wenn der Ausbildungsnachweis handschriftlich geführt wird.
Beim elektronischen Führen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt – zum Beispiel mit digitalen Anwendungsprogrammen (z.B. über das Serviceportal Bildung) oder Word- bzw. PDF Vorlagen.
Serviceportal Bildung: Digitales Berichtsheft
Tages- und Wochenberichte verfassen, einreichen, sichten und freizeichnen – der Ausbildungsnachweis kann für Auszubildende und Ausbilder im Alltag gleichermaßen aufwändig sein.
Mit dem digitalen Berichtsheft haben die Industrie- und Handelskammern ein Angebot entwickelt, dass die Pflege des Ausbildungsnachweises für alle Beteiligten zeitgemäßer, einfacher und intuitiver gestaltet.
Inhalte des Ausbildungsnachweises
Im Ausbildungsnachweis bzw. Berichtsheft sind folgende Inhalte zu erfassen:
- praktische Unterweisungen im Betrieb
- überbetriebliche Ausbildungstätigkeiten im Bildungszentrum
- außerbetriebliche Ausbildungstätigkeiten in einem Kooperationsbetrieb
- Unterricht der Berufsschule
Rechte und Pflichten
Pflicht des Auszubildenden
Jeder Auszubildende ist zum Führen eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises bzw. Berichtshefts nach § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtet.
Pflicht des Arbeitgebers/Ausbildenden
Für den Ausbilder ergeben sich ebenfalls entsprechende Verpflichtungen aus dem Berufsbildungsgesetz.
§ 14 Abs. 2 BBiG sieht vor, dass Ausbildende:
- Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise bzw. Berichtshefte anzuhalten haben.
- Verpflichtet sind die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen.
- Auszubildenden die Gelegenheit geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Der Ausbildungsbetrieb hat zudem die Pflicht, seinen Auszubildenden die Ausbildungsnachweise kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Umschüler
Für Umschüler ist die Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) gesetzlich nicht vorgeschrieben, da die §§ 43, 48 BBiG nicht auf Umschüler anwendbar sind. Die Führung eines Ausbildungsnachweises wird durch die Oldenburgische IHK jedoch empfohlen und sollte im Umschulungsvertrag unter Punkt H („Nebenabreden“) vereinbart werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).