Standort & Politik

Wachstumschancengesetz wurde verabschiedet

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, nachdem zuvor bereits der Bundestag seine Zustimmung gegeben hatte.
Das Wachstumschancengesetz (WtcG), offiziell bekannt als „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness", zielt darauf ab, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern und Anreize für Investitionen und Innovationen zu schaffen. Der Gesetzentwurf betont die Bedeutung dieser Maßnahmen für die Transformation der Wirtschaft, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung von Wachstumschancen in Deutschland.
Darüber hinaus sollen durch das Gesetz zentrale Aspekte des Steuersystems vereinfacht werden, um insbesondere kleine Betriebe durch höhere Schwellenwerte und Pauschalen von Bürokratie zu entlasten. Das Steuerrecht wird im Rahmen des Modernisierungsprozesses entwickelt, wie im Koalitionsvertrag festgelegt.
Ursprünglich hatte der Bundestag am 17. November 2023 eine erste Version des WtcG mit einer Wirtschaftsentlastung von sieben Milliarden Euro beschlossen. Nach langen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss stimmte der Bundestag am 23. Februar 2024 einer stark abgespeckten Version mit einer Entlastung von nur noch 3,2 Milliarden Euro zu, die von der Ampel-Mehrheit unterstützt wurde, während sich die unionsgeführten Länder enthielten. Schließlich gab der Bundesrat am 22. März 2024 seine Zustimmung zu dem Gesetz.
Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz bereits am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz sieht vor allem diese Maßnahmen vor:
  • Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 20 %, höchstens dem zweifachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen April und Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt wird.
  • E-Mobilität/Dienstwagenbesteuerung: Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei E-Fahrzeugen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung wird für Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden, von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben.
    Das Reichweitekriterium bei der Dienstwagenbesteuerung der Hybridelektrofahrzeuge bleibt erhalten und wird nicht, wie ursprünglich vorgesehen, gestrichen.
  • Befristete Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung für Wohngebäude mit fünf % bei Baubeginn zwischen Oktober 2023 und September 2029 (6-Jahres Zeitraum).
  • Änderung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG:
    Verlängerung des Anwendungszeitraums sowie Anhebung der Grenze für Anschaffung und Herstellungskosten sowie der Bemessungsgrundlage.
  • Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG:
    Für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 wird die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 70% (statt bisher 60%) angehoben. Die Verbesserungen beim Verlustvortrag gelten nicht für die Gewerbesteuer.
  • Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke auf 50 € von bisher 35 Euro.
  • Abschaffung der sogenannten Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren:
    Die Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren wird zum 1. Januar 2025 umgesetzt. Arbeitnehmern bleibt der Weg, die begünstigte Besteuerung in ihrer Steuererklärung zu beantragen.
  • Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von acht Euro auf neun Euro angehoben. Verpflegungsmehraufwendungen können (wie bisher) neben der Pauschale beansprucht werden.
  • Thesaurierungsbegünstigung:
    Verbesserungen bei Berücksichtigung gezahlter Ertragsteuern.
  • Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG:
    Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüte i.H.v. 40 Prozent (ursprünglich vorgesehen: 50 Prozent).
  • Ausweitung Ist-Versteuerung:
    Die Grenze für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung wird von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben.
  • Befreiung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
    Unternehmer, deren Umsatzsteuer für das Vorjahr nicht mehr als 2.000 Euro (bisher 1.000 Euro) betragen hat, müssen zukünftig keine vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgeben.
  • Verzicht auf Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern:
    Kleinunternehmer müssen künftig für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
  • Anhebung der Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger von 600.000 € auf 800.000 € (Umsatz) bzw. von 60.000 € auf 80.000 € (Gewinn). Soweit keine Buchführungspflicht eintritt, können gewerbliche Einkünfte mit der einfacheren Einnahmenüberschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt werden.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens – Einführung eines Spendenregisters.