Standort & Politik

Elektronisches Fahrtenbuch muss geschlossen geführt werden

Das Bundesfinanzhof hat klare Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher festgelegt: Elektronische Fahrtenbücher müssen in geschlossener Form geführt werden. Alle nachträglichen Veränderungen an den eingetragenen Daten müssen entweder technisch ausgeschlossen oder in der Datei selbst dokumentiert und transparent gemacht werden.
In einem spezifischen Fall nutzte eine Klägerin ein Computerprogramm für digitale Fahrtenbucheinträge, bei dem nachträgliche Änderungen nur durch den Systemadministrator vorgenommen und protokolliert werden konnten.
Der Bundesfinanzhof betonte, dass die Anforderungen an ein Fahrtenbuch in Papierform und an ein elektronisches Fahrtenbuch nicht identisch sind, jedoch elektronische Fahrtenbücher auch in geschlossener Form geführt werden müssen. Nachträgliche Änderungen müssen entweder technisch ausgeschlossen sein oder in der generierten Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
Bei nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern ermittelt die Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs in der Regel nach der 1 Prozent-/0,03 Prozent-Bruttolistenpreisregelung.
Der Beschluss des Bundesfinanzhofes ist online einsehbar.