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Erste Details zum Jahressteuergesetz 2024 bekannt

Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) nimmt langsam Form an. Während der aktuellen Ressortabstimmung sind erste Einzelheiten des Gesetzgebungsvorhabens bekannt geworden. Wie in den Vorjahren wird das Steuerrecht auch im Jahr 2024 aktualisiert, um aktuellen Entwicklungen wie höchstrichterlichen Urteilen Rechnung zu tragen.

Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Eine der geplanten Änderungen betrifft buchwertneutrale Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil vom 28. November 2023 (BvL 8/13) eine Übertragungsmöglichkeit gefordert. Geplant ist die Einfügung einer neuen Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer

Ab dem Jahr 2025 wird die Regelung für Kleinunternehmer in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) neu gestaltet. Gemäß EU-Recht soll die Kleinunternehmerregelung auch für Unternehmen aus anderen EU-Ländern gelten. Zudem soll die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro auf 25.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben werden. Für das laufende Jahr soll der Schwellenwert von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden. Es ist jedoch wichtig, den Umsatz genau im Auge zu behalten, da bei Überschreitung sofort Umsatzsteuerpflicht besteht.

Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerern

Ab 2026 soll der Vorsteuerabzug für Unternehmen, die ihre Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Ist-Versteuerung nach § 20 UStG), an die Bezahlung der Rechnung gebunden werden. Diese Änderung basiert auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Februar 2022 (C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136). Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sollen dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren („Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG-E). Bei Leistungsbezug von sollversteuernden Unternehmen bleibt der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung und Leistungserbringung bestehen.
Diese Umstellung wird voraussichtlich im Jahr 2026 zu einem einmaligen Mehraufkommen von 700 Millionen Euro aus der Umsatzsteuer führen. Weitere Informationen bietet die DIHK.