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Dreijahresfrist für Urlaubsabgeltung bleibt
Werden nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses finanzielle Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub geltend gemacht, so unterliegen diese auch weiterhin der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber ankommt.
Nach der Entscheidung des Gerichts, sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als eine Zäsur anzusehen, wodurch die strukturell anzunehmende schwächere Stellung des Arbeitnehmers ebenso beendet werde. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei auf die finanzielle Kompensation gerichtet und nicht auf die Freistellung der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung wie der Urlaubsanspruch. (BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20)
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Redaktion Wirtschaftsspiegel