Praxis & Ratgeber

Unterlassungserklärungen per E-Mail anerkannt

Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt bei einer Abmahnung zwischen Kaufleuten die Erklärung einer Unterlassungsverpflichtung per E-Mail nun auch offiziell als dem Grunde nach ausreichend an (BGH-Urteil vom 12. Januar 2023 - Az.: I ZR 49/22).
Die einfache E-Mail habe sich im Geschäfts- und Rechtsverkehr derart durchgesetzt, dass die Übersendung einer unterschriebenen PDF per E-Mail keineswegs eine verminderte Ernstlichkeit zum Ausdruck bringt. Die E-Mail stellt nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH also grundsätzlich einen geeigneten Weg dar, um als Kaufmann derartige Erklärungen abzugeben.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer nach einer Abmahnung aufgrund unerlaubter Werbung seine inhaltlich nicht zu beanstandende Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht in Schriftform (das heißt mit eigenhändiger Unterschrift im Original), sondern lediglich per Mail und als unterschriebene Erklärung via PDF-Anhang versendet.
Aber Vorsicht: Wenn die andere Partei auf die Einhaltung der Schriftform besteht, ist das auch für den Abgemahnten verbindlich (gewillkürte Schriftformwahl, § 127 Abs. 1 BGB i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB). Die Zusendung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung per E-Mail ist in einem solchen Fall nicht ausreichend, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen.