Praxis & Ratgeber

Neue Regelung zur Besteuerung von Mobilitätsbudgets

Das Bundeskabinett hat mit dem Beschluss zum Jahressteuergesetz 2024 eine wichtige Neuerung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabschiedet: Künftig werden Mobilitätsbudgets, die von Arbeitgebern zusätzlich zum Arbeitslohn bereitgestellt werden, pauschal mit 25 Prozent versteuert.
Das Ziel dieser Regelung ist es, die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets zu vereinfachen und gleichzeitig Anreize für umweltverträgliche Mobilität zu schaffen. Durch die Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Abwicklung ermöglicht und Anwendungshürden beseitigt.
Die neuen Vorschriften erweitern die bisherigen Regelungen zur Pauschalbesteuerung und umfassen nun auch moderne Fortbewegungsmöglichkeiten wie E-Scooter, Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleistungen. Zusätzlich werden der Erwerb von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr begünstigt.
Arbeitgeber haben nun die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für außerdienstliche Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 Prozent zu erheben, sofern das Budget zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Diese Regelung kommt den Arbeitnehmern zugute, da für sie keine Steuern anfallen und sie das Budget privat für Mobilitätsleistungen nutzen können.
Die Regelung begünstigt die Nutzung von Mobilitätsleistungen, nicht jedoch die Erstattung von Einzelkosten wie Treibstoff oder Reparaturleistungen. Sachbezüge und Zuschüsse zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich werden hingegen gefördert.
Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung bleiben von dieser Neuregelung unberührt. Sachbezugsfreigrenzen, Job-Tickets und betriebliche Fahrräder sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierungsvorschrift einzubeziehen.