Praxis & Ratgeber

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Smartphone-Verbot

Durch das Verbot, während der Arbeitszeit Smartphones zu privaten Zwecken zu nutzen, wird kein arbeitsbegleitendes Verhalten geregelt. Geregelt wird vielmehr ein Verhalten, das während der Arbeitszeit einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde. Ein solches Verbot unterliegt daher auch nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen erbrächten Arbeitnehmer, die ihr privates Smartphone nutzen, regelmäßig keine Arbeitsleistung. Denn der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, verhindere, dass sie ihrer Arbeit nachgehen könnten. Dies gelte auch bei betriebsbedingten Ware- oder Leerlaufzeiten. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG), Beschluss vom 13. Oktober 2022 (3 TaBV 24/22))
Handyverbot
© Rawf8/AdobeStock
Durch das Verbot, während der Arbeitszeit Smartphones zu privaten Zwecken zu nutzen, wird kein arbeitsbegleitendes Verhalten geregelt. Geregelt wird vielmehr ein Verhalten, das während der Arbeitszeit einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde. Ein solches Verbot unterliegt daher auch nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen erbrächten Arbeitnehmer, die ihr privates Smartphone nutzen, regelmäßig keine Arbeitsleistung. Denn der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, verhindere, dass sie ihrer Arbeit nachgehen könnten. Dies gelte auch bei betriebsbedingten Ware- oder Leerlaufzeiten. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG), Beschluss vom 13. Oktober 2022 (3 TaBV 24/22))