Praxis & Ratgeber

Registrierungsfrist nach dem Geldwäschegesetz endet bald

Hinweis: Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, wurde die Frist zur Registrierung vom 1. Januar 2024 auf den 1. Januar 2027 verlängert.
Bis zum Jahresende 2023 mussten sich alle zur Geldwäscheprävention Verpflichteten im Meldeportal GoAML der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen registrieren. (Registrierungspflicht nach §§ 45 Abs. 1, 59 Abs. 6 GWG).

Wer ist verpflichtet?

Relevant ist diese Registrierungspflicht unter anderem für unsere Mitglieder, die gewerblich Güter veräußern oder erwerben und damit Güterhändler nach § 1 Abs. 9 GWG sind, aber auch Immobilienmakler und Versicherungsvermittler. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um eine natürliche Person, juristische Person oder Personengesellschaft handelt und in wessen Namen oder auf wessen Rechnung der Güterhandel erfolgt.

Warum muss man sich registrieren?

Die Registrierung ist erforderlich, damit im Fall eines Verdachtes auf Geldwäsche unverzüglich eine Meldung über das elektronische Meldeportal bei der FIU abgegeben werden kann. Die rasche Verdachtsmeldung ist eine Maßnahme, die zur Verhinderung des Missbrauchs von Unternehmen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – als Zielsetzung des Geldwäschegesetzes (GWG) – beitragen soll.

Bußgelder sind absehbar

Zwar wird eine Verletzung der Registrierungspflicht aktuell noch nicht sanktioniert, die Möglichkeit einer Ahndung mittels eines Bußgeldes soll allerdings mit neuen Gesetzesentwürfen geschaffen werden.

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