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Reiserichtlinie für Pauschalreisen aktualisiert
Mit der Sommerurlaubssaison steigt die Freude auf erholsame Ferien, doch Risiken wie extreme Wetterlagen oder politische Konflikte können die Reisepläne durchkreuzen. Hier greift das Pauschalreiserecht, das die Ansprüche auf finanzielle Entschädigungen regelt. Die kürzlich aktualisierten DIHK-Merkblätter zur Pauschalreiserichtlinie bieten Unternehmen klare Anweisungen zu ihren Pflichten und rechtlichen Rahmenbedingungen.
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Ziel: Verbraucherschutz stärken
Die gesetzliche Grundlage für die Pauschalreiserichtlinie bildet die Richtlinie (EU) 2025/2302 des Europäischen Parlaments, die seit dem 1. Juli 2018 in Deutschland anzuwenden ist. Die entsprechenden nationalen Vorschriften zum Pauschalreiserecht regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, angefangen beim Vertragsschluss über Haftung und Gewährleistung, Leistungs- und Preisänderungen, Insolvenzschutz bis hin zu den Informationspflichten. Das Reiserecht soll den Verbraucherschutz stärken und dient der Vollharmonisierung, also einheitlichen Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten.
Für wen die Richtlinie gilt
Die Regelungen des Pauschalreiserechts gelten für Anbieter von Pauschalreisen, für Reisevermittler sowie für Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (beispielsweise Flug oder Hotel). Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren. Gleiches gilt, wenn sie neben der Übernachtung Reiseleistungen anderer Anbieter wie Stadtführungen oder Eintrittskarten vermitteln.
Auch für Geschäftsreisende kann das Pauschalreiserecht gelten. Denn auch die Geschäftsreise im Sinne des § 14 BGB ist vom Anwendungsbereich des Reiserechts erfasst, sofern nicht über einen Rahmenvertrag gebucht wird.
Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt seit 2018 nicht mehr dem Pauschalreiserecht.
Wenn der Gastgeber zum Reisveranstalter wird
Ein Veranstalter von Pauschalreisen ist verpflichtet, die Kundengelder abzusichern. Das soll grundsätzlich über den Deutschen Reisesicherungsfonds geschehen. Dem Reisenden ist in jedem Fall ein Sicherungsschein auszuhändigen. Der Verzicht auf eine Anzahlung entbindet nicht mehr von der Pflicht zur Insolvenzsicherung, sofern eine Rückbeförderung vereinbart worden ist. Reiseveranstalter haften dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden externer Leistungsträger.
Dazu zählen alle Beteiligten, die an der Erbringung der Reiseleistung mitwirken, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Dieses Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und eine versicherungsrechtliche Absicherung obligatorisch sein. Darüber hinaus bringt das Schnüren von Leistungspaketen spezifische Informationspflichten mit sich.
Was für die Unternehmen wichtig ist
Um etwaige finanzielle Haftungsfragen abschätzen zu können, sollten Reiseunternehmen unbedingt ihr bestehendes (Online- wie Offline-) Angebot überprüfen. Entscheidend ist, ob sie den Status eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen oder Pauschalreiseanbieters einnehmen. Gegebenenfalls sollten sie Buchungsschritte online oder auch am Telefon trennen, damit dem Gast unmissverständlich klar wird, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt. Daneben kann die Vermittlung von weiteren Reiseleistungen erst nach der Anreise zum Urlaubsort für mehr Klarheit sorgen. Aktuell wird auf europäischer Ebene eine Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie diskutiert.
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Redaktion Wirtschaftsspiegel