Praxis & Ratgeber

Bundesfinanzhof schafft Klarheit zum Auskunftsrecht bei Steuerdaten

In einem Urteil vom 12. März 2024 (IX R 35/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechte von Steuerpflichtigen im Hinblick auf ihre personenbezogenen Daten bei der Finanzverwaltung gestärkt. Damit wurden erstmals die Voraussetzungen und die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung konkret definiert.
Das Urteil des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Es schafft Klarheit und Rechtssicherheit für beide Seiten und trägt dazu bei, die Transparenz der Finanzverwaltung zu verbessern.

Grundsätzlicher Anspruch auf Auskunft

Das Urteil stellt klar, dass Steuerpflichtige grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, vom Finanzamt Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten. Dies gilt unabhängig von der Art der Steuerart, für die die Daten verarbeitet werden, sowie von der Art der Aktenführung, der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung.

Umfang des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch beschränkt sich darauf, den Steuerpflichtigen zu informieren, welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden. Er beinhaltet im Regelfall jedoch nicht das Recht auf elektronische Kopien ganzer Akten oder einzelner Dokumente mit personenbezogenen Daten. Solche Kopien müssen nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend zu machen.

Ausnahmen und Missbrauchsschutz

Die Finanzverwaltung kann den Auskunftsanspruch nach der DSGVO ablehnen, wenn dieser offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist. In diesem Fall muss sie die Gründe für ihre Einschätzung darlegen. Selbst wenn der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele verfolgt, die außerhalb der DSGVO liegen, darf die Finanzverwaltung die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht verweigern.