Praxis & Ratgeber

Arbeitsgericht: Betriebsrat darf nicht mitbestimmen über Einsatz von ChatGPT

Wenn Unternehmen Systeme mit Künstlicher Intelligenz wie ChatGPT oder Gemini einführen wollen, müssen sie nicht in jedem Fall den Betriebsrat einbeziehen. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg im Januar beschlossen.
Ein Betriebsrat hatte gegenüber seinem Unternehmen gefordert, den Einsatz von ChatGPT sowie anderen Systemen künstlicher Intelligenz zu verbieten und die dazugehörigen Richtlinien und Handbücher aus dem unternehmenseigenen Intranet zu entfernen. Er sah seine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte verletzt, da er sowohl der Nutzung der KI-Systeme als auch der Veröffentlichung der Richtlinien nicht zugestimmt hatte.
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, es läge keine Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG vor. Die vom Unternehmen erstellten Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer KI-Systeme beträfen lediglich die Art und Weise der Arbeitserbringung und nicht das Ordnungsverhalten, das mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei. Zudem führe die Einwahl in die KI-Systeme über den Browser auch nicht dazu, dass dem Arbeitgeber die Dauer und das Anliegen der Nutzung gemeldet werden würde. Dadurch entstünde kein Überwachungsdruck. Eine Verletzung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG käme daher ebenso nicht in Betracht. Auch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sah das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall als nicht berührt an.