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Arbeitsgericht: Betriebsrat darf nicht mitbestimmen über Einsatz von ChatGPT
Wenn Unternehmen Systeme mit Künstlicher Intelligenz wie ChatGPT oder Gemini einführen wollen, müssen sie nicht in jedem Fall den Betriebsrat einbeziehen. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg im Januar beschlossen.
Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, es läge keine Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG vor. Die vom Unternehmen erstellten Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer KI-Systeme beträfen lediglich die Art und Weise der Arbeitserbringung und nicht das Ordnungsverhalten, das mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei. Zudem führe die Einwahl in die KI-Systeme über den Browser auch nicht dazu, dass dem Arbeitgeber die Dauer und das Anliegen der Nutzung gemeldet werden würde. Dadurch entstünde kein Überwachungsdruck. Eine Verletzung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG käme daher ebenso nicht in Betracht. Auch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sah das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall als nicht berührt an.
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Redaktion Wirtschaftsspiegel