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Hürden abgebaut
Internationale Fachkräfte mit Berufsausbildung und berufspraktischem Fachwissen können mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) leichter nach Deutschland einwandern.
Das ändert sich ab März 2024:
- Personen mit berufspraktischer Erfahrung können für eine Beschäftigung in allen nicht reglementierten Berufen einreisen. Voraussetzung sind ein qualifizierter, im Ausbildungsstaat anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss und mindestens 2 Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK) aus, wenn er den Anforderungen entspricht.
Für Fachkräfte mit IT-Spezialkenntnissen ist die formale Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht erforderlich; sie müssen keine Sprachkenntnisse mehr nachweisen. - Beim Visum zur Aufnahme einer dualen Ausbildung entfällt die Vorrangprüfung. Für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche wird die Altersgrenze auf 35 Jahre angehoben und das erforderliche Sprachniveau auf B1 gesenkt.
- Die Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende/Studierende werden erweitert. Sie können künftig eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben, einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen und Aufenthalten zur Ausbildungs- und Studienplatzsuche.
- Mit der neuen Anerkennungspartnerschaft können Personen aus Drittstaaten das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen. Angehende Fachkraft und Arbeitgeber verpflichten sich, die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen und das Verfahren einschließlich Qualifizierung aktiv zu betreiben. Der Aufenthalt ist für ein Jahr möglich und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
- Wenn im Anerkennungsverfahren eine Qualifikationsanalyse vorgeschlagen wird, kann die angehende Fachkraft dafür einreisen und bis zu sechs Monate bleiben.
- Bei der Teilnahme an einer Anpassungsqualifizierung ist eine Einreise zur beruflichen Anerkennung möglich. Die Aufenthaltsdauer beträgt maximal 3 Jahre, dabei ist eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.
- Personen können unabhängig von der Qualifikation für die Ausübung einer kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung oder einer Saisonbeschäftigung (nach der Beschäftigungsverordnung) einreisen. Die Beschäftigung ist auf max. 8 Monate innerhalb von 12 Monaten befristet; Voraussetzung ist die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
- Beim erleichterten Familiennachzug ist der Nachweis über ausreichenden Wohnraum und formale Deutschkenntnisse nicht mehr nötig. Fachkräfte können neben Ehepartner/in auch Eltern und Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten.
Weitere Informationen:
Kontakt
Anke Leufgen
Stephanie Görtz