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Lieferkettensorgfaltspflichten: Was zu beachten ist
Im April hat das EU-Parlament einem Kompromissvorschlag zur Umsetzung der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, „CSDDD“) zugestimmt. Dadurch wird das Inkrafttreten der Richtlinie in naher Zukunft erwartet.
Das bereits bestehende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) muss angepasst werden, um den Vorgaben und Pflichten der CSDDD gerecht zu werden. Branchenspezifische Leitfäden der EU-Kommission werden spätestens 36 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie erwartet.
Umsetzung mit Vorlauf planen
Unternehmen sollten dennoch frühzeitig mit der Vorbereitung für die Umsetzung der neuen Anforderungen beginnen.
Zunächst sollten sie prüfen, ob ihr Unternehmen direkt von der CSDDD erfasst wird. Anschließend sollte geprüft werden, ob und welche Unterschiede zwischen den eigenen Lieferketten-Due-Diligence-Verfahren und den Anforderungen der CSDDD bestehen und entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Die Einordnung eines Unternehmens in den Anwendungsbereich der Richtlinie hängt hauptsächlich von Arbeitnehmer- und Umsatzschwellen ab.
Welche Unternehmen betroffen sind
Die folgende Liste gibt an, welche Unternehmen betroffen sind und ab wann die neuen Regelungen für sie gelten:
- EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro im letzten Geschäftsjahr vor Inkrafttreten der CSDDD werden drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie (voraussichtlich 2027) betroffen sein.
- EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. Euro werden vier Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD (voraussichtlich 2028) betroffen sein.
- Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro werden fünf Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD (voraussichtlich 2029) betroffen sein.
Kleinere Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten werden derzeit nicht direkt erfasst. Allerdings kann eine Einbeziehung der neuen Vorgaben mittelbar erfolgen, wenn sie in die Lieferketten von betroffenen Unternehmen eingebunden sind. Daher empfiehlt es sich auch für kleinere Unternehmen, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen.
Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen Sanktionen, insbesondere Bußgelder von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens.
Das Hauptziel der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit ist die Schaffung harmonisierter Rahmenbedingungen innerhalb der EU für die Lieferkettensorgfaltspflichten, um vergleichbare Standards für die Produktion von Waren und Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt sicherzustellen. Diese Standards umfassen Pflichten zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, eine zivilrechtliche Haftung für Verstöße sowie die Verpflichtung zur Entwicklung eines eigenen Klimaschutzplans.
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Redaktion Wirtschaftsspiegel