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Energie effizient nutzen
Das neue Energieeffizienzgesetz gibt verbindliche Ziele für Energieeinsparungen und die effiziente Nutzung von Energie vor. Wie müssen sich die Unternehmen darauf vorbereiten? | Text: Thorsten Hahn
Was genau beinhaltet das neue Energieeffizienzgesetz und was müssen die Unternehmen in Nord Westfalen nun umsetzen, um den Anforderungen gerecht zu werden?
Energieströme erfassen
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden pro Jahr müssen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (EMS) oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) einführen. Hierzu gilt eine Frist von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Erlangen des Verbrauchsstatus anhand des durchschnittlichen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre. Das Bundesumweltamt gibt Beschreibungen zu den EMS und EMAS auf seiner Website. Darüber hinaus müssen Unternehmen die Energie- und Abwärmeströme detailliert erfassen und technisch umsetzbare Maßnahmen zur Einsparung und Nutzung der Abwärme vorlegen. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung erfolgt nach DIN EN 17463.
Energie sparen
Von Betrieben mit einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 bis 7,5 Gigawattstunden pro Jahr werden Umsetzungspläne zu wirtschaftlich sinnvollen Einsparmaßnahmen gefordert, die veröffentlicht werden müssen. Die Frist beträgt drei Jahre nach dem letzten Audit oder der Re-Zertifizierung. Als wirtschaftlich werden Maßnahmen eingestuft, die nach DIN EN 17634 einen positiven Kapitalwert nach 50 Prozent der Nutzungsdauer ausweisen – begrenzt jedoch auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren (siehe Afa-Tabellen des BMF).
Maßnahmen bestätigen lassen
In beiden Fällen ist eine Bestätigung der Realisierungspläne durch Zertifizierer, Gutachter oder Energieauditoren notwendig. Betrachtet werden ausschließlich die als wirtschaftlich sinnvoll erachteten Projekte. Als zuständige Bundesstelle für Energieeffizienz wurde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ernannt. Dieses führt Stichprobenkontrollen durch und kann die Vorlage der Bestätigungen der Umsetzungspläne verlangen. Die Nachweisfrist beträgt vier Wochen.
Sonderfall Rechenzentren
Für externe wie auch interne Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowattstunden gelten umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Effektivität des Energieverbrauchs. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Rechenzentren ihren Stromverbrauch zu 50 Prozent bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken – ab 2027 sind es 100 Prozent. Kleinere Rechenzentren ab 50 Kilowattstunden nicht redundanter Nennanschlussleistung sind verpflichtet, ab dem 1. Juli 2025 ein Energie-/ Umweltmanagementsystem zu betreiben.
Abwärme reduzieren
Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und auf den technisch unvermeidbaren Anteil reduzieren. Zudem soll die Abwärme möglichst Dritten zur Verfügung gestellt werden. Wärmenetzbetreiber, Fernwärmeversorger oder potenzielle Wärmeabnehmer können umfangreiche Informationen zur Abwärme des jeweiligen Unternehmens verlangen. Dies umfasst Unternehmensdaten, die jährliche Wärmemenge und thermische Leistung, Leistungsprofile, Regelungsmöglichkeiten und das durchschnittliche Temperaturniveau. Bis zum 31. März jeden Jahres müssen diese Informationen an die Bafa übermittelt werden. Unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden die Daten auf einer Plattform veröffentlicht.
Das neue Energieeffizienzgesetz bezieht sich nur auf den Standort Deutschland und nicht auf Niederlassungen im Ausland. Die beschlossene Fassung stellt klar, dass damit keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und die Ziele bei „außergewöhnlichen und unerwarteten“ Entwicklungen der Konjunktur oder der Bevölkerung angepasst werden können. Bei Verstößen sind Bußgelder von bis zu 100000 EURO vorgesehen. Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Veröffentlichung des Gesetzes und dem Beginn der Informationspflicht, wurde diese und die entsprechende Bußgeldbewehrung allerdings bis zum 30.06.2024 ausgesetzt.
Grundlage für das vom Bundesrat gebilligte neue Gesetz ist die Novelle der europäischen Energieeffizienzrichtlinie. Am 18. November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten.
Weitere Informationen liefert das Umweltbundesamt und die DIHK.
IHK-Kontakt: Thorsten Hahn, Tel. 0252 707-214, E-Mail: thorsten.hahn@ihk-nw.de
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Redaktion Wirtschaftsspiegel