Praxis & Ratgeber

Elektronische Meldung von Kassen ab Januar 2025 möglich

Ab dem 1. Januar 2025 soll die elektronische Meldung elektronischer Kassen(systeme), EU-Taxameter und Wegstreckenzähler an die Finanzverwaltung über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle möglich sein. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 28. Juni 2024 hingewiesen.
Die Pflicht zur Meldung gemäß § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) besteht bereits seit Januar 2020. Allerdings konnte die Finanzverwaltung bisher kein digitales Meldeverfahren anbieten, weshalb die Pflicht derzeit noch ausgesetzt ist.

Zu beachtende Fristen

Nach Mitteilung des BMF wird die elektronische Übermittlungsmöglichkeit ab dem 1. Januar 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen.
  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden.
  • Außer Betrieb genommene Systeme ab dem 1. Juli 2025 müssen innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme gemeldet werden.
Werden EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen.

Hintergrund und rechtliche Grundlagen

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) und der Neueinfügung von § 146a AO wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.
Zudem wurden Unternehmen gem. § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da die Finanzverwaltung jedoch noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte, wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung mit dem – nunmehr aufgehobenen – BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18. August 2020) ausgesetzt.