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Das neue Beschlussmängelrecht
Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Teil der Neuerungen ist ein geändertes Beschlussmängelrecht, also die Art und Weise wie gegen unliebsame Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorgegangen werden kann. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten überprüft werden.
Wechsel vom Feststellungs- zum Anfechtungsmodell
Für die Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG und GmbH & Co. KG) gilt nun nicht mehr das sogenannte Feststellungsmodell, sondern dass aus dem Recht der Aktiengesellschaft und der GmbH bekannte Anfechtungsmodell. Hintergrund dieser Bezeichnungen ist die Klageart, die für die Klage gegen einen Gesellschafterbeschluss die richtige ist. Bei dem Anfechtungsmodell müssen sich Gesellschafter mit einer Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen einen nicht gewollten Gesellschafterbeschluss wehren, bei dem Feststellungsmodell wird eine Feststellungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss erhoben.
Für die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft gilt dagegen weiterhin das Feststellungsmodell.
Die gesetzliche Anordnung des Feststellungs- bzw. Anfechtungsmodells ist aber nicht zwingend, die Auswahl des gegensätzlichen Modells im Gesellschaftsvertrag bleibt möglich.
Darüber hinaus findet das Anfechtungsmodell nur dann Anwendung, wenn es in der Gesellschafterversammlung zu einer Feststellung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter gekommen ist. Andernfalls ist weiterhin die Feststellungsklage das Mittel der Wahl.
Welche Änderungen gehen mit dem Anfechtungsmodell einher?
Durch die Einführung des Anfechtungsmodells kommt es zu zwei wichtigen Änderung, wenn gegen einen Beschluss gerichtlich vorgegangen werden soll:
- Anderer Klagegegner
Im Gegensatz zur Feststellungsklage sind im Rahmen der Anfechtungsklage nicht die Gesellschafter Klagegegner, sondern die Gesellschaft selbst muss verklagt werden. Zuständig ist das Landgericht am Sitz der Gesellschaft. - Befristeter Rechtsschutz
Anders als bei der unbefristeten Feststellungsklage sieht § 112 Abs. 1 S. 1 HGB für die Anfechtungsklage eine Anfechtungsfrist von drei Monaten vor. Von dieser darf zwar gesellschaftsvertraglich abgewichen werden, es darf jedoch eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe nicht unterschritten werden. Diese normierte Anfechtungsfrist begrenzt den Rechtsschutz gegen einen Gesellschaftsbeschluss damit erstmalig auch für die Personenhandelsgesellschaften in zeitlicher Hinsicht.
Gestaltung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf das MoPeG
Das MoPeG ermöglicht die Wahl eines Beschlussmängelrechtes. Diese Gestaltungsfreiheit sollte genutzt und der Gesellschaftsvertrag nach den Bedürfnissen der Gesellschafter entsprechend angepasst werden. Dabei sollte Folgendes beachtet werden:
- Sofern der Gesellschaftsvertrag keine Regelung im Hinblick auf das Beschlussmängelrecht enthält, gilt für GbR und PartG das Feststellungsmodell, für Personenhandelsgesellschaften das Anfechtungsmodell und für die GmbH gilt das Beschlussmängelrecht der Aktiengesellschaft ergänzt durch die Regelungen des Anfechtungsmodells nach §§ 110 ff. HGB-MoPeG.
- Ist im Gesellschaftsvertrag ein Beschlussmängelrecht vereinbart, so gilt dieses. Bei etwaigen Lücken wird auf die gesetzlichen Vorgaben über das vereinbarte Modell zurückgegriffen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch die Geltung einzelner Elemente eines Modells vereinbart werden, wie zum Beispiel die Regelungen des Anfechtungsmodells hinsichtlich der Anfechtungsfrist oder die Bestimmung der Gesellschaft als richtige Klagegegnerin auch bei der Feststellungsklage.
- Geht aus dem Gesellschaftsvertrag nicht klar hervor, für welches Beschlussmängelrecht sich entschieden wurde, wird im Zweifelsfall auf das jeweils gesetzlich angeordnete Beschlussmängelrecht zurückgegriffen.
- Für Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des MoPeG gefasst wurden, gilt weiterhin das alte Beschlussmängelrecht.
IHK-Ansprechpartner:
Stefan Brüggemann
Weitere Informationen zu den Auswirkungen des MoPeG auf das Gesellschaftsrecht sind auf der Website der IHK Nord Westfalen zu finden.
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Redaktion Wirtschaftsspiegel