Praxis & Ratgeber

Das ist neu 2023

Von Mindestlohn bis Inflationsausgleich – Unternehmen müssen einige Änderungen in 2023 beachten.
Ab 2023 brauchen Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit keine „gelben Scheine“ mehr beim Arbeitgeber und der Krankenkasse abzugeben. Bei einer Krankmeldung ab dem 1. Januar 2023 leitet die Krankenkasse die Krankmeldung digitalisiert an den Arbeitgeber weiter. Es reicht aus, wenn Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen telefonisch oder anderweitig Bescheid geben, dass sie erkrankt sind. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte schon ab Juli 2022 verpflichtend werden, Corona und Probleme in der Testphase hatten die Einführung verzögert. Arbeitgeber brauchen für die Umsetzung ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem.

Gesetzlicher Mindestlohn

Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns gab es in den letzten Jahren immer wieder. Seit Oktober 2022 liegt er bei 12 Euro. Auch im Jahr 2023 wird die Mindestlohnkommission wieder über eine Erhöhung beraten. Eine Anhebung muss bis zum 30. Juni 2023 verabschiedet werden, wird dann allerdings erst im Jahr 2024 gelten.

Berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit

Wenn Unternehmen ihren Angestellten während der Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung ermöglichen, sollen sie noch bis zum 31. Juli 2023 die Hälfte der Ausgaben durch Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Voraussetzungen dafür: Die Weiterbildung muss während der Kurzarbeit starten und Träger und Maßnahmen müssen nach dem Sozialgesetzbuch zugelassen sein. Die Maßnahme muss entweder mehr als 120 Stunden dauern oder im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durchgeführt werden. Bis zum 31. Juli 2023 gilt auch, dass die Lehrkosten für Weiterbildungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) III je nach Betriebsgröße zwischen 15 bis zu 100 Prozent erstattet werden.

Inflationsausgleichsprämie

Weltweit steigen die Energie- und Nahrungsmittelpreise. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern nun Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei gewähren (Inflationsausgleichsprämie). Das regelt Paragraf 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (EstG).
  • Die Steuerfreiheit von maximal 3000 Euro gilt jahresübergreifend je Dienstverhältnis, die Steuer- und Beitragsfreiheit kann auch durch entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden. Der Arbeitgeber kann Barzuschüsse und/oder Sachbezüge gewähren.
  • Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3000 Euro für jedes Dienstverhältnis, auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden - jedoch nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu demselben Arbeitgeber.
  • Die Inflationsausgleichsprämie ist nur steuerfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Unschädlich ist es hingegen, wenn in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie vereinbart wird.
  • Das Gesetz bezieht sich auf „Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“. Es sollen nach der Gesetzesbegründung an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es sollte ausreichen, wenn der entsprechende Betrag in der Lohnabrechnung als steuerfrei aufgeschlüsselt und erkennbar mit dem Wort „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet ist.
  • Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Als steuerfreie Arbeitgeberleistung ist sie im Lohnkonto aufzuzeichnen. Ein Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich.
  • Eine steuerfreie Auszahlung der Zuschüsse und Sachbezüge ist vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
  • In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beträge.
IHK-Kontakt: Monika Santamaria, Tel. 0251 707-299, monika.santamaria@ihk-nw.de