Praxis & Ratgeber

BMF legt Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der neuen E-Rechnung vor

Ab dem 1. Januar 2025 ergibt sich eine mit Übergangsregelungen versehene gesetzliche Verpflichtung, bei bestimmten Umsätzen mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen. Da diese Verpflichtung auf die meisten Unternehmen Auswirkungen haben wird, hat die Finanzverwaltung einen Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem die Grundsätze zur Anwendung der neuen E-Rechnung dargestellt werden. Das endgültige BMF-Schreiben soll voraussichtlich zu Beginn des 4. Quartals 2024 veröffentlicht werden.
Pfeilwegweiser mit der Beschriftung Bundesministerium der Finanzen
© zerbor/AdobeStock
Durch das Wachstumschancengesetz ist in Deutschland zum 1. Januar 2025 die Verpflichtung eingeführt worden, bei Umsätzen zwischen im Inland ansässigen Unternehmern mit einer strukturierten elektronischen Rechnung abzurechnen (E-Rechnung). Für die Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung ergeben sich aber nach § 27 Abs. 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen. § 27 Abs. 38 UStG wird erst ab dem 1. Januar 2025 ins Gesetz eingefügt.

Diese Übergangsregelungen existieren

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung wird durch Übergangsregelungen begleitet:
  • Grundsätzlich kann für Umsätze, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden, weiterhin mit einer „sonstigen Rechnung" abgerechnet werden, selbst wenn eigentlich verpflichtend eine E-Rechnung erstellt werden müsste ( § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies aber nur, wenn die Rechnung dann auch bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt wird. Wenn mit einer anderen elektronischen Rechnung abgerechnet wird, ist die Zustimmung des Leistungsempfängers (wie bisher) notwendig; keine Zustimmung ist bei Abrechnung auf Papier notwendig.
  • Für kleinere Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (also 2026) nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, wird diese Ausnahmeregelung für Umsätze, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezembern2027 ausgeführt werden, bis zum 31. Dezember 2027 verlängert (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG).