Praxis & Ratgeber

Handlungsbedarf für Ausbildungsbetriebe

Rückwirkend zum 1. August 2024 gelten im Hotel- und Gaststättengewerbe neue, allgemeinverbindliche Ausbildungsvergütungen. Der Ausbildungstarifvertrag, geschlossen zwischen DEHOGA Nordrhein-Westfalen und NGG Nordrhein-Westfalen, wurde für allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass die neuen Vergütungen auch für nicht tarifgebundene Betriebe in Nordrhein-Westfalen verpflichtend sind.
Die Erhöhung der Ausbildungsvergütung betrifft mehr als 6.600 Auszubildende in der Branche und sieht eine Steigerung von jeweils 50 Euro pro Ausbildungsjahr vor. Ab dem 1. August 2024 erhalten Auszubildende im ersten Jahr eine monatliche Vergütung von 1.150 Euro, im zweiten Jahr 1.250 Euro und im dritten Jahr 1.350 Euro. Ab dem 1. August 2025 wird die Vergütung um weitere 50 Euro angehoben.
Neben der Erhöhung der Ausbildungsvergütung enthält der Tarifvertrag auch eine weitere Regelung zugunsten der Auszubildenden: Sie erhalten jeweils einen zusätzlichen freien Tag vor der Zwischen- und Abschlussprüfung sowie vor der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2. Dieser zusätzliche freie Tag kommt zu den bereits im Berufsbildungsgesetz vorgesehenen Tagen hinzu.
Wenn Auszubildende an einem zweiten Berufsschultag teilnehmen, der mehr als sechs Zeitstunden dauert (inklusive Fahrtzeit), sind sie an diesem Tag vollständig vom Betrieb freizustellen und müssen nicht zurückkehren.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages verpflichtet Ausbildungsbetriebe zur Umsetzung der neuen Regelungen. Dazu gehört die Anpassung der Vergütungen und die Einführung der zusätzlichen freien Tage vor der Prüfung und Freistellungen. Wichtig: Die Anpassungen müssen rückwirkend zum 1. August 2024 vorgenommen werden. „Ausbildungsbetriebe sollten die neuen Regelungen schnellstmöglich umsetzen und die Auszubildenden proaktiv informieren“, betont Stefan Brüggemann, Leiter der Abteilung Berufsbildung bei der IHK Nord Westfalen. Mehr zu den Details des Ausbildungstarifvertrages und der Allgemeinen Verbindlicherklärung können Sie in der offiziellen Bekanntmachung des Tarifregisters nachlesen.