Praxis & Ratgeber

Verpflichtung zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems

Der Arbeitgeber ist nach Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Arbeitszeiterfassung
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Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 Betriebsverfassungsgesetz besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist. (BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21)
Weitere Infos: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Ende letzten Jahres einen Fragen-Antworten-Katalog zur Zeiterfassung, den Sie online abrufen können.