Besonderheiten

Komplementärgesellschaften

Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann nach § 3 Absatz 3 Satz 9 des IHK-Gesetzes ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Industrie- und Handelskammer (IHK) angehören.
Dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit ist die Vollversammlung der IHK Nord Westfalen gefolgt und hat in der Beitragsordnung (§ 14) sowie der Wirtschaftssatzung (II. 2.4.) festgelegt, dass unter den oben genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 50 Prozent des Grundbeitrages zu gewähren ist.
Komplementärgesellschaften können den Antrag schriftlich an die IHK Nord Westfalen richten. Sie müssen lediglich durch Unterschrift bestätigen, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und die Gesellschaft keine anderen gewerblichen Tätigkeiten ausübt. Zu den anderen gewerblichen Tätigkeiten zählen zum Beispiel die Verwaltung oder die Beteiligung an anderen Unternehmen.