Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Veranstaltungsdetails
Dieser Lehrgang ist für Sie richtig, wenn
Sie im Bewachungsgewerbe arbeiten wollen.
Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Seit 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u.a. zuvor an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Auch dürfen Bewachungsunternehmen Wachpersonen grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn diese ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit an einer Arbeitsunterrichtung bei einer IHK teilgenommen haben.
Diese Unterrichtungspflicht für Unternehmer und Wachpersonal gilt nach wie vor.
Ab 1. Januar 2003 sind jedoch, vor allem im Hinblick auf die Berufszugangsvoraussetzungen und die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Wachpersonal, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die durch das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts eingeführt wurden.
Für die Teilnahme an der Unterrichtung und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens sind deutsche Sprachkenntnisse unverzichtbar. Wer nicht Deutsch sprechen und verstehen kann, darf an der Unterrichtung nicht teilnehmen. Von den Teilnehmern wird die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit bei den Unterrichtungen erwartet.
Ihr Nutzen
Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe ist § 34a Gewerbeordnung sowie die Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 7. Dezember 1995. Die Verordnung regelt den betroffenen Personenkreis, das Verfahren der Unterrichtung, die fachlichen Inhalte sowie die Anerkennung anderer Nachweise.
Ziel der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Damit ist das gewerbsmäßige Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen gemeint. Praktisch bedeutet das, dass sowohl Unternehmer(innen) als auch Mitarbeiter(innen) ihre Tätigkeit erst dann aufnehmen können, wenn sie zuvor an der Unterrichtung teilgenommen haben.
Befreit von der Unterrichtung sind Personen, die
1. Für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse
aufgrund von Rechtsverordnungen nach §§ 25, 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 25, 46 Abs. 2 Handwerksordnung, oder
aufgrund von Rechtsvorschriften, die von den IHKs nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 41 S. 2 bis 4 Berufsbildungsgesetz erlassen worden sind oder
2. Abschlüsse, die im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger der Bundeswehr,
3. eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe,
4. gemäß § 17 Abs. 1 BewachV von der Unterrichtung befreit waren und dies
nachweisen können. Unselbständige, die sich mit einem Bewachungsgewerbe selbständig machen , oder eine leitende Funktion in einem Bewachungsunternehmen übernehmen wollen, sind von der Unterrichtung für Selbstständige befreit, wenn sie die Unterrichtung für Unselbstständige besucht haben und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen können.
Lehrgangsinhalte
Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal erfolgt mündlich. Sie dauert 40 Unterrichtsstunden. Es werden folgende Themen behandelt:
1. Recht ca. 6 UStd.
a) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
b) Gewerberecht
c) Datenschutzrecht
2. Bürgerliches Gesetzbuch ca. 6 UStd.
3. Straf- und Verfahrensrecht sowie ca. 6 UStd.
Umgang mit Verteidigungswaffen
4. Unfallverhütungsvorschriften ca. 6 UStd.
5. Umgang mit Menschen ca. 11 UStd.
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik ca. 5 UStd.
Sie im Bewachungsgewerbe arbeiten wollen.
Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Seit 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u.a. zuvor an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Auch dürfen Bewachungsunternehmen Wachpersonen grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn diese ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit an einer Arbeitsunterrichtung bei einer IHK teilgenommen haben.
Diese Unterrichtungspflicht für Unternehmer und Wachpersonal gilt nach wie vor.
Ab 1. Januar 2003 sind jedoch, vor allem im Hinblick auf die Berufszugangsvoraussetzungen und die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Wachpersonal, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die durch das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts eingeführt wurden.
Für die Teilnahme an der Unterrichtung und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens sind deutsche Sprachkenntnisse unverzichtbar. Wer nicht Deutsch sprechen und verstehen kann, darf an der Unterrichtung nicht teilnehmen. Von den Teilnehmern wird die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit bei den Unterrichtungen erwartet.
Ihr Nutzen
Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe ist § 34a Gewerbeordnung sowie die Verordnung über das Bewachungsgewerbe vom 7. Dezember 1995. Die Verordnung regelt den betroffenen Personenkreis, das Verfahren der Unterrichtung, die fachlichen Inhalte sowie die Anerkennung anderer Nachweise.
Ziel der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Damit ist das gewerbsmäßige Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen gemeint. Praktisch bedeutet das, dass sowohl Unternehmer(innen) als auch Mitarbeiter(innen) ihre Tätigkeit erst dann aufnehmen können, wenn sie zuvor an der Unterrichtung teilgenommen haben.
Befreit von der Unterrichtung sind Personen, die
1. Für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse
aufgrund von Rechtsverordnungen nach §§ 25, 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 25, 46 Abs. 2 Handwerksordnung, oder
aufgrund von Rechtsvorschriften, die von den IHKs nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 41 S. 2 bis 4 Berufsbildungsgesetz erlassen worden sind oder
2. Abschlüsse, die im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger der Bundeswehr,
3. eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe,
4. gemäß § 17 Abs. 1 BewachV von der Unterrichtung befreit waren und dies
nachweisen können. Unselbständige, die sich mit einem Bewachungsgewerbe selbständig machen , oder eine leitende Funktion in einem Bewachungsunternehmen übernehmen wollen, sind von der Unterrichtung für Selbstständige befreit, wenn sie die Unterrichtung für Unselbstständige besucht haben und seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen können.
Lehrgangsinhalte
Die Unterrichtung für das Bewachungspersonal erfolgt mündlich. Sie dauert 40 Unterrichtsstunden. Es werden folgende Themen behandelt:
1. Recht ca. 6 UStd.
a) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
b) Gewerberecht
c) Datenschutzrecht
2. Bürgerliches Gesetzbuch ca. 6 UStd.
3. Straf- und Verfahrensrecht sowie ca. 6 UStd.
Umgang mit Verteidigungswaffen
4. Unfallverhütungsvorschriften ca. 6 UStd.
5. Umgang mit Menschen ca. 11 UStd.
6. Grundzüge der Sicherheitstechnik ca. 5 UStd.
Termine, Veranstaltungsorte und Referenten
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Veranstalter
IHK Nord Westfalen
Bildungszentrum
Sentmaringer Weg 61
48151 Münster
0251 707-0
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