Steuern
Umsatzsteuer international
Umsatzsteuerfreie Lieferung und Dienstleistungen
Bei Warenlieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen im Ausland müssen Besonderheiten beachtet werden. In vielen Fällen kann die Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer erfolgen. Neben diversen Voraussetzungen ist dabei zunächst zu unterscheiden, ob der Warenverkehr oder die Dienstleistung mit oder in einem Drittland stattfindet oder ob die Ware in das Gebiet der EU gelangt beziehungsweise die Dienstleistung im EU-Ausland erbracht wird.
Warenverkehr mit Drittländern
Unternehmen, die Waren von Deutschland in ein Drittland exportieren, können diese als sogenannte Ausfuhrlieferung steuerfrei abrechnen. Im Gegensatz zu Verkäufen innerhalb der EU muss nicht zwischen dem Verkauf an Unternehmen und solchen an Privatpersonen unterschieden werden. Für alle Lieferungen in ein Drittland gilt eine Befreiung von der Umsatzsteuer, unabhängig davon, wer der Abnehmer im Drittland ist. Hierfür ist entscheidend, dass die Waren tatsächlich das jeweilige Drittland erreicht. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Export.
Warenverkehr innerhalb der EU
Bei Lieferung von Unternehmen an Unternehmen erfolgt in der Regel keine Berechnung der Mehrwertsteuer des Lieferlandes, dafür die Erhebung der Erwerbsteuer (früher Einfuhrumsatzsteuer) im Käuferland. Liefert dagegen ein deutsches Unternehmen an einen Endverbraucher eines anderen EU-Landes, dann wird die deutsche Mehrwertsteuer berechnet, soweit keine Sonderregeln bestehen. Sonderregeln, die eine Besteuerung im Käuferland zur Folge haben, gibt es unter Anderem im Versandhandel, bei der Lieferung von neuen Personenfahrzeugen an Endabnehmer sowie bei Lieferungen an nicht besteuerbare Institutionen oder steuerfreie Unternehmen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter EU-Binnenmarkt.
Dienstleistungen innerhalb der EU
Bei der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU gilt mit Ausnahmen das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer dort anfällt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Da dies oft eine steuerliche Registrierung des leistenden Unternehmens im EU-Ausland zur Folge hätte, wird in vielen Fällen das „Reverse-Charge-Verfahren“ angewendet. Dies ist eine umsatzsteuerliche Regelung, nach der nicht der leistende Unternehmer sondern sein Kunde (Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Dienstleistungen.