Sachverständige

Elektronische Kommunikation mit den Gerichten

Der elektronische Zugang zur Justiz und die Einführung von elektronischen Gerichtsakten ist bundesweit in vollem Gange. Damit sollen die Verfahren beschleunigt und Einsparungen bei Papier-, Druck- und Versandkosten sowie bei der Archivierung erzielt werden.
Seit Januar 2018 dürfen Sachverständige ihre Gutachten bei Gericht elektronisch einreichen.
Zusätzlich verlangt § 173 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, dass ab dem 1. Januar 2024 professionell am Prozess Beteiligte einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg für die Zustellung zu eröffnen haben. Auch öffentlich bestellte Sachverständige werden dadurch verpflichtet. Dies bedeutet, dass regelmäßig für Gericht tätige Sachverständige seit dem 1. Januar 2024 entsprechend technisch aufgestellt sein müssen.
Für Sachverständige kommen folgende sichere Übermittlungswege (vgl. § 130a ZPO) in Betracht:
  • absenderbestätigte DE-Mail
  • andere besondere elektronische Postfächer bzw. Versanddienste, für deren Einrichtung ein Ident-Verfahren durchlaufen werden muss (zum Beispiel „Mein-Justizpostfach“ - MJP)
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unseren Merkblättern.