Sachverständige

Digitale Signaturkarte

IHK-Signaturkarte für Sachverständige

Seit Januar 2018 können auch Sachverständige ihre Gutachten bei Gericht elektronisch übermitteln, müssen darauf aber ihre persönliche qualifizierte elektronische Signatur anbringen, Paragrafen (§§) 130a Zivilprozessordnung (ZPO), 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 65a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 52a Finanzgerichtsordnung (FGO), Paragraf (§) 13 Absatz (Abs.) 2 S. 2 Sachverständigenordnung (SVO)).
Gutachten für private Auftraggeber sollten ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, wenn sie in elektronischer Form versandt werden, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 SVO. Soweit Sie Ihre Gutachten elektronisch archivieren wollen, empfiehlt es sich die dazugehörigen Dateien mit einer elektronischen Signatur zu versehen, damit sie nachweisen können, dass diese nicht nachträglich geändert wurden, § 14 Abs. 3 SVO.
Auf der Signaturkarte für Sachverständige sind folgende Daten hinterlegt:
  • Name und Vorname des Sachverständigen
  • Bestellungstenor (Sachgebiet) und die zuständige Bestellungskörperschaft
  • Die Information, dass die Signaturkarte nur im Rahmen der Sachverständigentätigkeit eingesetzt werden darf
Die von der IHK Nord Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können die Signaturkarte für Sachverständige per PostIdent-Verfahren beantragen. Die Kosten für die Erstkarte belaufen sich auf 169 Euro plus Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Anschaffung eines Kartenlesegeräts mit eigenem Tastenfeld und einer Anwendungssoftware zur Signierung von Dateien.
Weitere Informationen zur Signaturkarte für Sachverständige sowie zur der Beantragung erhalten Sie bei der DE-CODA GmbH.
Als zuständige Bestellungskörperschaft bestätigt die IHK Nord Westfalen auf dem entsprechenden Vordruck die öffentliche Bestellung mit Ihrem Bestellungstenor. Den Vordruck finden Sie ebenfalls auf der Webseite der DE-CODA GmbH.