Bestellungsvoraussetzungen

Voraussetzung zur Bestellung von Sachverständigen

Rechtliche Grundlagen

Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gemäß Paragraph (§) 36 Gewerbeordnung (GewO) und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der IHK Nord Westfalen geregelt.

Öffentliche Bestellung

Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Sie ist keine Zulassung zu einem Beruf und auch nicht Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie soll Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung stellen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen. Diese werden von der IHK unter strengen Kriterien überprüft und überwacht.

Bestellungsvoraussetzungen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn
  • das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht.
  • der Antragsteller eine Niederlassung als Sachverständiger in Deutschland unterhält. Örtlich zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk sich die Niederlassung beziehungsweise bei mehreren der Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit befindet. Für den Antrag eines Sachverständigen aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch nicht über eine Niederlassung in Deutschland verfügt, besteht die Zuständigkeit der entsprechenden IHK bereits dann, wenn beabsichtigt ist, dort eine Niederlassung zu errichten.
  • der Antragsteller über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt.
  • keine Bedenken gegen die persönliche Eignung bestehen.
  • erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen wie zum Beispiel Beratung und Überwachung zu erbringen, nachgewiesen werden.
  • die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind.
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind.
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird.der Antragsteller nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt und
  • er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt.

Besondere Sachkunde

Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der IHK nachzuweisen. Es sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen. Sie sind abrufbar auf der Internetseite des bundesweiten Sachverständigenverzeichnisses unter „Bestellungsvoraussetzungen“ oder auf der Internetseite des Instituts für Sachverständigenwesen e. V. unter „Publikationen, Bestellungsvoraussetzungen". Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass auch ein Laie (zum Beispiel Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen sowie ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis beziehungsweise einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Ausdrucksfähigkeit ist ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel gerichtliche Verfahren).

Verfahren

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der IHK zu erörtern (Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen mit den jeweiligen Sachgebieten).
Der Nachweis der besonderen Qualifikation kann beispielsweise durch Vorlage erstatteter Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und gegebenenfalls weiteren Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze und so weiter, durch Einholung von Referenzen, et cetera erbracht werden.
In den meisten Fällen wird die IHK die Einschaltung eines Fachgremiums empfehlen. Bei dem hierfür besonders unabhängigen Fachgremiums wird dann durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung der Nachweis der besonderen Sachkunde erbracht. In Ausnahmefällen kann auf die Einschaltung eines Fachgremiums verzichtet werden, und zwar dann, wenn die vorgelegten Gutachten, die eingeholten Referenzen sowie sonstige der IHK zugegangenen Informationen die notwendige fachliche Qualifikation in so überzeugender Art erkennen lassen, dass eine weitere Überprüfung nicht erforderlich ist.

Antragsunterlagen

Um die notwendigen Erklärungen und Informationen zu erhalten, hat die IHK Nord Westfalen aus Zweckmäßigkeitsgründen einen Personalbogen entwickelt, der auszufüllen ist und dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
  • Berufsbezogener Lebenslauf und aktuelles Passfoto
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Behördenführungszeugnis)
  • Abschriften beziehungsweise Kopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstigen Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen
  • selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und gegebenenfalls weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze et cetera.
  • Referenzliste
  • gegebenenfalls Freistellungserklärung des Arbeitgebers

Kostenhinweise

Nach der Gebührenordnung der IHK Nord Westfalen beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages:
1.
Sachverständige und Versteigerer
1.1
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen und Versteigerern
1.254,00 Euro
1.2
Tenorerweiterung, je zusätzlichem Fachgebiet
1.019,00 Euro
1.3
Wiederholung Fachgespräch
651,00 Euro
2.
Messer, Zähler, Wäger, Probenehmer, Eichaufnehmer u. sonst. Handelshilfspersonen
2.1
Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Handelshilfspersonen
990,00 Euro
2.2
Tenorerweiterung, je zusätzlichem Fachgebiet
854,00 Euro
2.3
Wiederholung Fachgespräch
476,00 Euro
3.
Wiederbestellung von Sachverständigen, Versteigerern und Handelshilfspersonen
520,00 Euro
4.
Auslagen für die Inanspruchnahme eines Fachgremiums
in tatsächlich entstandener Höhe
Wichtig:
Mit der Antragstellung wird der entsprechende Gebührentatbestand begründet. Es kommt nicht darauf an, dass das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Allerdings kann in besonderen Fällen, zum Beispiel bei Rücknahme des Antrags, die entsprechende Gebühr um ein Viertel ermäßigt werden.

Auskunft

In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die IHK Nord Westfalen gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.
Hinweis:
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für ihre Mitgliedsunternehmen. Die Merkblätter enthalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.