Bestellungsvoraussetzungen
Die Sachverständigenordnung der IHK Nord Westfalen ist in der zurzeit geltenden Fassung vom 24. November 2022 von der Vollversammlung gemäß Paragraph (§) 36 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen beschlossen worden. Sie basiert auf einer Mustersatzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages und enthält unter anderem die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Pflichten von Sachverständigen. Sachverständige müssen persönlich geeignet sein und über eine besondere Sachkunde verfügen.
Die Sachverständigenordnung
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Die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von gängigen Sachgebieten gibt, regeln in Verbindung mit der Sachverständigenordnung den Zugang zu dem jeweiligen Sachgebiet. Daneben beinhalten sie eine Beschreibung der von dem Sachgebiet erfassten Wissensbereiche sowie in der Regel die Mindestanforderungen an Gutachten.
Ausführungsregelungen zu den einzelnen Vorschriften der Sachverständigenordnung enthalten die Richtlinien zur Sachverständigenordnung. Diese sind für alle Sachverständige verbindlich.